Object: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Untereigentümer nur ein jus in re aüena zu 1 . Darnach wird man 
regelmäßig 1 2 nur den Regalherrn als Eigentümer der Bergwerke auch 
nach der Verleihung ansehen und dem Beliehenen nur ein dingliches 
Recht an dem verliehenen Bergwerke zusprechen dürfen. 
Das Regal erstreckte sich nur auf das ihm unterworfene Mineral 
und nicht auf dessen Lagerstätte 8 . Es gibt kein Gesetz, welches dem 
Regalherrn auch die Gebirgsmassen als Eigentum zugesprochen hat, 
in welchem sich die regalen Mineralien vorfinden 4 , und kein Gesetz, 
das solche der Verfügung des Grundeigentümers entzieht. Dies hindert 
nicht, daß der mit einem Bergwerke Beliehene das Recht hat, diese 
Gebirgmassen zu sprengen, Gänge in diese zum Zwecke des Bergbaues 
treiben zu lassen usw. 5 Sein Recht hierzu ist älter als die wirklichen 
oder vermeintlichen Ansprüche des Oberflächeneigentümers auf die 
Grundtiefe. Selbst diese Ansprüche als gerechtfertigt zugegeben, so 
folgt das Recht des Bergbaubetreibers zur Verfügung über die Lager 
stätten im Interesse des Bergbaues aus dem Umstande, daß in Kolli 
sionsfällen stets das Grund- dem Bergwerkseigentume, das Minderwert 
volle dem Wertvolleren 6 zu weichen hatte und noch heute zu weichen 
hat 7 . Eine besondere Entschädigung kann der Grundeigentümer nicht 
verlangen, einmal, weil eine Beschädigung kaum jemals vorliegen wird, 
und sodann, weil die Verpflichtung des Bergbaubetreibenden zum 
Schadenersätze anderweit allgemein geregelt ist 3 . 
1 Förster, Privatrecht (3. Aufl.), III S. 132. Gerber § 77. 
2 Der Regalherr konnte auch die Bergwerke zu eigen übertragen. 
3 Vgl. Achenbach, Deutsches Bergrecht I 249. 
* Für diese Ansicht spricht, daß nur die Bergwerksmineralien selbst als von 
der Verfügung des Grundeigentümers ausgeschlossen bezeichnet werden, § 1 des 
Allgemeinen Berggesetzes. 
5 S. auch § 57 des Preußischen Berggesetzes: Der Bergwerkseigentümer ist be 
fugt, die durch den Betrieb des Bergwerks gewonnenen, nicht unter den § 1 gehörigen 
Mineralien, zu Zwecken seines Betriebes ohne Entschädigung des Grundeigentümers 
zu verwenden. Soweit diese Verwendung nicht erfolgt, ist der Bergwerkseigentümer 
verpflichtet, die bezeichneten Mineralien dem Grundeigentümer auf sein Verlangen 
gegen Erstattung der Gewinnungs- und Förderungskosten herauszugeben. S. auch 
Arndt, Kommentar (8. Aufl.) zu § 57 des Allgemeines Berggesetzes. 
6 S. die in § 27 besprochenen Bergordnungen, z. B. Churtrierische (Bras- 
sert S. 98): 
„auch der größte nutz dem geringsten billich weichen soll.“ 
7 Z. B. § 135 ff, des Allgemeinen Preußischen Berggesetzes vom 24. Juni 1865. 
8 Entweder dient der Grundkux als Entschädigung für allen dem Grund- 
eigentume zugefügte 1 Schaden oder das Gesetz — z. B. § 148 des Preußischen 
Berggesetzes — erklärt den Bergbaubetreibenden allgemein für allen durch den
	        
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