Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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ein  Recht,  wenn  er  sie  fängt.  Entfernen  sie  sich  aus  dem  Wasser,  in
dem  ihm  das  Fischereirecht  zusteht,  so  ist  sein  Recht,  sie  zu  fangen,
erloschen.  Das  Recht  eine  Mühle  anzulegen,  ist  von  dem  Eigentume
an  der  Mühle  selbst  verschieden,  man  kann  jenes  Recht  haben,  ohne
Eigentümer  einer  Mühle  zu  sein,  und  Eigentümer  einer  Mühle  sein,
ohne  die  Mühlengerechtigkeit  zu  haben.  Die  Befugnis,  eine  Mühle
anlegen  zu  dürfen,  ist  kein  Recht,  welches  ohne  weiteres  das  Eigentum ­
  an  einer  Mühle  gibt,  ebensowenig  schafft  die  Befugnis,  eine  Fabrik
errichten  zu  dürfen,  das  Eigentum  am  Fabrikgebäude.  Endlich  verleiht
auch  das  Jagdrecht  kein  unmittelbares  Recht  auf  die  jagdbaren  Tiere.  Diese
müssen  erst  gefangen  sein,  ehe  sie  in  das  Eigentum  des  Jagdberechtigten ­
  übergehen.  Wenn  sie  sich  in  ein  anderes  Revier  entfernen,  so
erlischt  sein  Recht,  sie  zu  fangen.  In  allen  diesen  Fällen  ist  das  Recht
nicht  nur  kein  unmittelbares,  sondern  auch  kein  ausschließliches.  Es
steht  begrififsgemäß  nichts  im  Wege,  daß  anderen  das  gleiche  Recht
zusteht,  in  denselben  Revieren  zu  fischen,  zu  jagen,  Mühlen  und  Fabriken ­
  anzulegen.  Dagegen  hat  der  Bergwerkseigentümer  ein  unmittelbares ­
  und  ausschließliches  Recht  auf  die  ihm  verliehenen  Mineralien.
Durch  die  Verleihung  wird  ihm  kein  Gewinnungsrecht,  sondern  werden
ihm  Mineralien  übereignet.  Wenn  nun  Gewicht  darauf  gelegt  worden
ist,  daß  nur  selten  in  den  Gesetzen  und  Bergordnungen  den  Bergbautreibenden ­
  ein  Bergwerkseigentum  zugesprochen  ist 4 ,  so  erklärt  sich
dies  aus  dem  Umstande,  daß  nicht  der  Bergwerksbetreibende,  sondern
der  Regalherr  Eigentümer  der  Bergwerke  war.  Ersterer  hatte  nur  ein  sogenanntes ­
  Untereigentum.  Im  mittelalterlichen  Sprachgebrauche  legte
man  der  Bezeichnung  Eigentum  häufig  einen  relativen  Begriff  bei;  man
sprach  von  einem  mehrfältigen  Eigentume  an  derselben  Sache.  So
kam  es,  daß  sowohl  der  Regalherr  dem  von  ihm  Beliehenen,  wie  dieser
dem  Afterbeliehenen  gegenüber  als  Eigentümer  bezeichnet  wurde.  Der
Beliehene  war  nach  dem  Freiberger  Bergrecht,  wie  gezeigt  ist,  nicht
Eigentümer  seiner  Grube,  sondern  nur  der  Fronmann  des  Regalherrn,
der  gegen  eine  Frone  das  ihm  zugeteilte  dem  Regalherrn  gehörige
Fronfeld  nach  Anweisung  des  regalherrlichen  Beamten  abzubauen  hat.
Aber  dem  gegenüber,  welchem  er  einen  Teil  des  ihm  zugewiesenen
Feldes  überträgt,  gilt  er  selbst  als  Eigentümer  und  als  Eigentum  wird
sein  Recht  an  dem  afterverliehenen  Felde  dem  Afterbeliehenen  gegenüber ­
  bezeichnet.  Eigenschaft,  Eigentum,  proprietas  heißt  daher  auch
die  Abgabe,  welche  der  Afterbeliehene  dem  Hauptbeliehenen  für  die

1  Vergl,  hierüber  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  I  246.
            
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