Metadata : Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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Zollverein  eingehenden  Waren  bis  zum  Bestimmungsort  ohne  Zollabfertigung ­
  gelassen  werden  mufsten 1 )-  Die  Übereinkunft  wegen
Suspension  der  Weserzölle  ist  am  14.  Dezember  1865  nochmals  erneuert ­
  worden.  Als  letzte  Stromabgaben  im  Oberweserverkehr
fielen  die  Flofsgelder  auf  der  Werra  durch  Kabinetsordre  vom
1.  Juni  1870  zum  1.  Juli  1870. *  2 )
Die  von  der  Weserschiflahrtsakte  noch  namentlich  aufgehobenen
Stapel-  und  ümschlagsrechte  waren  in  Hannoversch-Münden,  Freufsisch-Minden
  und  Bremen,  die  an  der  Aller  und  Fulda  erwähnten  von
Verden,  Celle  und  Kassel  bleiben  für  die  Weserschiffahrtsakte  aufser
Betracht,  sind  aber  bereits  vordem  nicht  mehr  als  solche  wirksam
beziehungsweise  es  wurden  die  altertümlichen  Rechte,  wie  in  Verden,
durch  Hannover  gleichzeitig  aufgehoben. 3  4 )  Die  Grundlinien  betreffs
der  Regelung  der  Schifferverhältnisse  wurden,  wie  ebenfalls  schon
früher  geschildert,  bereits  in  dem  Oberländischen  Weserschiffahrtsregulativ ­
  vom  25.  August  1815  und  seinen  Nachträgen,  wie  der
Neuredaktion  von  1822  als  privater  Einigung  beteiligter  Kaufmannschaften ­
  gelegt.' 1 )  Eine  Ausdehnung  der  Weserschiffahrtsakte  auf
Werra  und  Fulda  oder  die  Vereinbarung  einer  besonderen  Akte  nach
Art.  116  der  Wiener  Kongrefsakte  war  trotz  Agitation  in  der  Presse
und  dahingehender  Anträge  bei  den  Kommissionen  nicht  zu  erreichen ­
 5  6 ).
>)  Brem.  St-A.  u.  a.;  H.  Schumacher.  Zur  Frage  d.  Binnenschiffahrtsabgaben, ­
  Berlin  1901,  S.  111  ff.,  114  ff.;  Duckwitz,  Denkwürdigk.,  S.  133  ff.;
Verträge  u.  Verhandlg.  ü.  d.  Bildg.  n.  Ausführg.  d.  d.  Zoll-  u.  Handelsvereins
aus  dem  Zeiträume  von  1833  bis  1871,  Berlin  1845—71,  III.  Bd.,  S.  408.
2 )  Bdsgesetzbl.  d.  Nordd.  Bdes.,  1870,  S.  312,  no.  503,  S.  314,  no.  504.
3 )  Vgl.  die  Erörterung  in  der  Darstellung  der  Schiffahrt.
4 )  Vgl.  die  Erörterung  in  der  Darstellung  der  Schiffahrt,  f,  B.  S.  v.
Nau,  Beiträge  z.  Kenntn.  u.  Beförd.  d.  Handels  u.  d,  Schiff-Fahrt,  Mainz  1818,
IV,  S.  185  ff.,  V,  S.  235  ff.,  der  das  Memoire  und  das  Regulativ  von  1815
ohne  die  Schiffermatrikeln  etc.  abgedruckt  hat.
6 )  Einen  diese  beiden  Wünsche  betreffenden  Antrag  stellte  z.  B.  die
Direktion  der  Vereinten  Weser-Dampfschiffahrt  in  Hameln  1847  bei  den  ßevisions-Kommissarien
  der  Weserschiffahrtsakte.  Jahresbericht  1847,  S.  14  und  15.
Vergl.  a.  Th.  Hampke,  Die  Kanalisierung  der  Fulda,  Kassel  1895,  S.  6  ff.
Hannover  wies  auch  darauf  hin,  dafs  die  von  ihm  behaupteten  natürlichen
Hindernisse  in  Münden  in  der  Werra  und  Fulda  belegen  seien,  für  die  es  keine
Konventionen  abgeschlossen  habe.  §  49  der  Weserschiffahrtsakte  behielt  für
Nebenflüsse  besondere  Akt  en  vor,  so  weit  mehrere  Anlieger  da  wären.  In  dem
einen  der  von  J.  v.  Hormayr  aufgenommenen  Artikel  heilst  es:  Die  Bestreitung
der  Competenz  der  Weserschiffahrts-Commission  für  die  Werra  und  Fulda  ist
ein  beifsendes  Epigramm  auf  den  gesunden  Menschenverstand,  da  dieselbe  die
Weser  aus  der  Schlachte  zu  Minden  und  nicht  aus  der  Werra  und  Fulda  entspringen ­
  lassen  würde,  (v.  Hormayr),  Fragmente,  II.,  1841,  S.  25.
            
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