Full text : Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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und  Bremen  ‘) *  2 ) 3 ),  jedoch  blieben  die  alten  Plätze  bei  der
Berechnung  des  Zolls  wirksam,  wenn  nur  entsprechende  Teilstrecken ­
  befahren  wurden 4  * ).  Die  Weserscbiffahrtsakte  legte  im
übrigen  den  Zollbetrag  für  die  ganze  Oberweserstrecke  in  einen
Normalsatz  fest  und  billigte  bestimmte  Quoten  davon  den  beteiligten
Uferstaaten  zu.  Diese  Quoten  wurden  in  festen  Sätzen  auf  die
einzelnen  den  betreffenden  Staaten  gehörigen  erhaltenen  Erbebungsstellen
  verteilt.  Im  Juni  1852  wurden  die  Zollämter  zu  Stolzenau
und  Lauenförde  aufgehoben 5- ),  so  dafs  bei  der  Suspendierung  des
Weserzolls  am  1.  Januar  1857  nach  Vertrag  vom  26.  Januar  1866 6 )
noch  neun  Weserzollämter  vorhanden  waren 7 ).  Vorstufen  der
behandelt  den  Einländer  oder  Hannöv.  Schiffer  immer  Vorzugsweise,  und  man
suchte  alle  solche  Klagen  bald  unter  diesem,  bald  unter  jenem  Deckmantel  einzuhüllen, ­
  so  dafs  die  Bremer  Schiffer,  so  doch  diesen  einzigen  Erwerb  betreiben,
am  Ende  dabey  zu  Grunde  gerichtet  werden,  indem  die  Hannov.  oder  Holtmannsche
Comp,  nebst  den  übrigen  Hannoverischen  Schiffern  es  nicht  als  Haupt-Erwerbszweig ­
  betrachten,  sondern  nur  als  Nebensache  etc.“  (Bremer  Staatsarchiv.)
’)  Weserschiffahrtsakte  vom  10.  Sept.  1823,  §  16.
2 )  Sonst  wurden  an  der  Oberweser  noch  bezahlt:  das  Mastgeld,  das
Konunandantengeld  zu  Münden,  Höxter,  Hameln,  Rinteln,  Minden  und  Nienburg;
das  Schleusen-,  Nebenanlage-  und  Sohiffsgeld  und  der  Jahrgulden  zu  Hameln;
das  Leinengeld  zu  Grohnde;  das  Bollwerksgeld  zu  Minden;  das  Hafen-  oder
Zeichengeld  zu  Petershagen;  das  Treibgeld  für  den  Leinenzug  mit  Pferden  etc.
Vgl.  a.  Thilo  Hampke,  Die  Kanalisierung  d.  Fulda  v.  Münden  bis  Cassel,
Cassel  1895,  S.  15;  (Gothaische)  Handlungszeitung,  IV.  Jg.,  1787,  S.  61  ff.,  65  ff.;
Die  Hansestädte  Lübeck  und  Bremen,  ein  Handbuch  (Das  gewerbfleifsige  Deutschland, ­
  X.  Bd.),  Leipzig  und  Ronneburg  1807,  S.  367  ff.;  E.  üünzelmann,  Aus
Bremens  Zopfzeit,  Bremen  1899,  S.  29  ff.;  u.  a.
3 )  Der  Anteil  Bremens  am  eigentlichen  Weserzoll  kommt  so  gut  wie
gar  nicht  zur  Hebung,  indem  er  bei  allen  Artikeln,  die  in  Bremen  landen  und
somit  dessen  Transitzoll  oder  Ausfuhrzoll  bezahlen  würden,  sofern  sie  weiter
gesandt  werden,  erlassen  wird,  während  diejenigen  Güter,  welche  Bremen  auf
der  Weser  vorbeipassieren,  noch  immer  zu  den  seltenen  Ausnahmen  gehören.
(C.  F.  Wurm,  F.  Th.  Müller  u.  a.),  Die  Aufgabe  d.  Hansest.,  Hamburg  1847,
S.  24.
■*)  Die  in  der  Weserschiffahrtsakte  vom  10.  September  1823  der
Berechnung  zu  Grunde  gelegten  alten  Zölle.
s )  Meidinger.  Die  deutschen  Ströme,  IV.  Abt.,  1854,  S.  33.
*)  S.  W.  Ditmar,  Der  deutsche  Zollverein,  Handbuch,  1867—68,  II.  Bd.,
S.  274;  V.  Böhmert,  Bremer  Handels-Archiv,  I.  Bd.,  Bremen  1864,  S.  7,
No.  2  u.  S.  9,  No.  3;  Ch.  de  Martens  et  F.  de  Cussy,  Recueil  manuel  de
traites,  tome  VII,  Leipz.  1857,  p.  468;  Ch.  Samwer,  Nouveau  recueil  general
des  traites,  t.  XVI.,  Gottingue  1868,  1«  p.,  p.  440  etc.;  Jahresb.  d.  Ver.  Weser-Dampfschiffahrt,
  1856,  S.  19.
’)  Da  es  sich  als  unmöglich  erwies,  dafs  auch  die  Personendampfer  der
Gesellschaft  der  Vereinten  Weserdampfschiffahrt  überall  den  Formalitäten  der
            
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