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und Bremen ‘) * 2 ) 3 ), jedoch blieben die alten Plätze bei der
Berechnung des Zolls wirksam, wenn nur entsprechende Teilstrecken
befahren wurden 4 * ). Die Weserscbiffahrtsakte legte im
übrigen den Zollbetrag für die ganze Oberweserstrecke in einen
Normalsatz fest und billigte bestimmte Quoten davon den beteiligten
Uferstaaten zu. Diese Quoten wurden in festen Sätzen auf die
einzelnen den betreffenden Staaten gehörigen erhaltenen Erbebungsstellen
verteilt. Im Juni 1852 wurden die Zollämter zu Stolzenau
und Lauenförde aufgehoben 5- ), so dafs bei der Suspendierung des
Weserzolls am 1. Januar 1857 nach Vertrag vom 26. Januar 1866 6 )
noch neun Weserzollämter vorhanden waren 7 ). Vorstufen der
behandelt den Einländer oder Hannöv. Schiffer immer Vorzugsweise, und man
suchte alle solche Klagen bald unter diesem, bald unter jenem Deckmantel einzuhüllen,
so dafs die Bremer Schiffer, so doch diesen einzigen Erwerb betreiben,
am Ende dabey zu Grunde gerichtet werden, indem die Hannov. oder Holtmannsche
Comp, nebst den übrigen Hannoverischen Schiffern es nicht als Haupt-Erwerbszweig
betrachten, sondern nur als Nebensache etc.“ (Bremer Staatsarchiv.)
’) Weserschiffahrtsakte vom 10. Sept. 1823, § 16.
2 ) Sonst wurden an der Oberweser noch bezahlt: das Mastgeld, das
Konunandantengeld zu Münden, Höxter, Hameln, Rinteln, Minden und Nienburg;
das Schleusen-, Nebenanlage- und Sohiffsgeld und der Jahrgulden zu Hameln;
das Leinengeld zu Grohnde; das Bollwerksgeld zu Minden; das Hafen- oder
Zeichengeld zu Petershagen; das Treibgeld für den Leinenzug mit Pferden etc.
Vgl. a. Thilo Hampke, Die Kanalisierung d. Fulda v. Münden bis Cassel,
Cassel 1895, S. 15; (Gothaische) Handlungszeitung, IV. Jg., 1787, S. 61 ff., 65 ff.;
Die Hansestädte Lübeck und Bremen, ein Handbuch (Das gewerbfleifsige Deutschland,
X. Bd.), Leipzig und Ronneburg 1807, S. 367 ff.; E. üünzelmann, Aus
Bremens Zopfzeit, Bremen 1899, S. 29 ff.; u. a.
3 ) Der Anteil Bremens am eigentlichen Weserzoll kommt so gut wie
gar nicht zur Hebung, indem er bei allen Artikeln, die in Bremen landen und
somit dessen Transitzoll oder Ausfuhrzoll bezahlen würden, sofern sie weiter
gesandt werden, erlassen wird, während diejenigen Güter, welche Bremen auf
der Weser vorbeipassieren, noch immer zu den seltenen Ausnahmen gehören.
(C. F. Wurm, F. Th. Müller u. a.), Die Aufgabe d. Hansest., Hamburg 1847,
S. 24.
■*) Die in der Weserschiffahrtsakte vom 10. September 1823 der
Berechnung zu Grunde gelegten alten Zölle.
s ) Meidinger. Die deutschen Ströme, IV. Abt., 1854, S. 33.
*) S. W. Ditmar, Der deutsche Zollverein, Handbuch, 1867—68, II. Bd.,
S. 274; V. Böhmert, Bremer Handels-Archiv, I. Bd., Bremen 1864, S. 7,
No. 2 u. S. 9, No. 3; Ch. de Martens et F. de Cussy, Recueil manuel de
traites, tome VII, Leipz. 1857, p. 468; Ch. Samwer, Nouveau recueil general
des traites, t. XVI., Gottingue 1868, 1« p., p. 440 etc.; Jahresb. d. Ver. Weser-Dampfschiffahrt,
1856, S. 19.
’) Da es sich als unmöglich erwies, dafs auch die Personendampfer der
Gesellschaft der Vereinten Weserdampfschiffahrt überall den Formalitäten der