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gleiche Ordnungsnummer wie die Aktie, zu welcher sie
gehören)') und tragen die Unterschrift von einem oder
zwei Direktoren resp. Mitgliedern des Verwaltungsrates,
wobei eine Unterschrift in mechanischer Nachbildung zulässig
ist * 2 3 ). Auf dör Rückseite tragen sie oft einen Auszug
aus den Statuten, eine Massregel, die sehr zu begrüssen
ist und allgemein durchgeführt werden sollte, damit der
Inhaber jederzeit die Tragweite seines Rechtes aus der
Urkunde selbst ersehen kann. Neben der Genussscheinurkunde
als Hauptpapier werden ihrem Besitzer meistens
auch Couponsbogen und Talon verabfolgt, um die Abhebung
der fälligen Beträge zu erleichtern. Die Aktiengesellschaft
anerkennt ferner nur einen Eigentümer pro Genussschein.
Eine Teilung kann nicht einseitig von Gesellschaftswegen
vorgenommen werden, so wenig wie von seiten ihrer Inhaber;
eine Änderung ist nur im beiderseitigen Einverständnisse
möglich. Teilungen der Genussscheine sind indessen
schon zu verschiedenen Malen vorgekommen 8 ).
Die Emission von Genussscheinen kann richtigerweise
nur vor sich gehen, wenn die Aktiengesellschaft wirklich
zustande gekommen ist, d. h. erst von dem Momente an,
wo die Eintragung im Handelsregister erfolgt ist. Die
früher ausgegebenen Scheine sind nichtig 4 ), ihre Herausgeber
haften den derzeitigen Inhabern persönlich und solidarisch
für allen Schaden. Solche Titel können höchstens
als Bescheinigungen, welche zum Empfang eines Genussscheines
berechtigen, angesehen werden, unter dem Vorbehalt,
dass die Gesellschaft wirklich zustande kommt 5 ) und
die konstituierende Generalversammlung die Zustimmung
nicht verweigert 6 ). Eine Aktiengesellschaft kann zwar Ver-*)
Z.B. bei der Aktienbrauerei zu Reisewitz. Klemperer, 1. c., 89
2 ) EB 31 2 507.
3 ) Vgl. Suez-Kanal-Gesellschaft.
4 ) Art. 623 1 OR.
6 ) Vgl. Art. 617 OR.
°) Art. 619 OR.