Metadata : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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gleiche  Ordnungsnummer  wie  die  Aktie,  zu  welcher  sie
gehören)')  und  tragen  die  Unterschrift  von  einem  oder
zwei  Direktoren  resp.  Mitgliedern  des  Verwaltungsrates,
wobei  eine  Unterschrift  in  mechanischer  Nachbildung  zulässig ­
  ist *  2  3 ).  Auf  dör  Rückseite  tragen  sie  oft  einen  Auszug
aus  den  Statuten,  eine  Massregel,  die  sehr  zu  begrüssen
ist  und  allgemein  durchgeführt  werden  sollte,  damit  der
Inhaber  jederzeit  die  Tragweite  seines  Rechtes  aus  der
Urkunde  selbst  ersehen  kann.  Neben  der  Genussscheinurkunde ­
  als  Hauptpapier  werden  ihrem  Besitzer  meistens
auch  Couponsbogen  und  Talon  verabfolgt,  um  die  Abhebung
der  fälligen  Beträge  zu  erleichtern.  Die  Aktiengesellschaft
anerkennt  ferner  nur  einen  Eigentümer  pro  Genussschein.
Eine  Teilung  kann  nicht  einseitig  von  Gesellschaftswegen
vorgenommen  werden,  so  wenig  wie  von  seiten  ihrer  Inhaber; ­
  eine  Änderung  ist  nur  im  beiderseitigen  Einverständnisse ­
  möglich.  Teilungen  der  Genussscheine  sind  indessen ­
  schon  zu  verschiedenen  Malen  vorgekommen 8 ).
Die  Emission  von  Genussscheinen  kann  richtigerweise
nur  vor  sich  gehen,  wenn  die  Aktiengesellschaft  wirklich
zustande  gekommen  ist,  d.  h.  erst  von  dem  Momente  an,
wo  die  Eintragung  im  Handelsregister  erfolgt  ist.  Die
früher  ausgegebenen  Scheine  sind  nichtig 4 ),  ihre  Herausgeber ­
  haften  den  derzeitigen  Inhabern  persönlich  und  solidarisch ­
  für  allen  Schaden.  Solche  Titel  können  höchstens
als  Bescheinigungen,  welche  zum  Empfang  eines  Genussscheines ­
  berechtigen,  angesehen  werden,  unter  dem  Vorbehalt, ­
  dass  die  Gesellschaft  wirklich  zustande  kommt 5 )  und
die  konstituierende  Generalversammlung  die  Zustimmung
nicht  verweigert 6 ).  Eine  Aktiengesellschaft  kann  zwar  Ver-*)

  Z.B.  bei  der  Aktienbrauerei  zu  Reisewitz.  Klemperer,  1.  c.,  89
2 )  EB  31 2  507.
3 )  Vgl.  Suez-Kanal-Gesellschaft.
4 )  Art.  623 1  OR.
6 )  Vgl.  Art.  617  OR.
°)  Art.  619  OR.
            
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