fullscreen: Forstwirtschafts-Politik

230 Regulierung besonderer Besitformen. 
aufgestellt und ausgeführt. Die Verwertung der Walderzeugnisse bleibt 
dem Waldeigentümer überlassen. Auf seinen Antrag kann jedoch das Forstamt mit 
Genehmigung der oberen Forstbehörde diese Verwertung für einzelne Fälle oder für 
einen bestimmten Zeitraum ganz oder teilweise übernehmen. Die Ver gebung von 
Arbeiten und Lieferungen sowie der Absc<luß aller durch 
die forstlihe Bewirtschaftung erforderlichen Verträge erfolgt 
nach den Entwürfen des Forstamtes durch den Waldeigentümer. Die Art der Ver- 
gebung und der Abschluß der Verträge bedarf der Genehmigung des Forstamtes. 
Versagt dieses die Genehmigung, so entscheidet über deren Erteilung die der Gemeinde- 
verwaltung vorgesetzte Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der oberen Forstbehörde 
endgültiz. – Die Forst einrichtung ist dem Waldeigentümer von dem Forst- 
amt mitzuteilen. über etwaige Einwendungen entscheidet die obere Forstbehörde. ~ Der 
jährliche Wirtschafts plan wird dem Waldeigentümer zur Erklärung seines 
Einverständnisses von dem Forstamt zugestellt. Über etwaige Einwendungen hat das 
Forstamt mit den Beteiligten zu verhandeln. Der Wirtschaftsplan wird alsdann mit 
den erwachsenen Verhandlungen der oberen Forstbehörde zur Prüfung und Genehmigung 
vorgelegt. Ergibt sich hierbei, daß Meinungsverschiedenheiten zwischen Forstbehörden 
und dem Waldeigentümer bestehen, sso ist zunächst durch weitere, auf Veranlasssung der 
oberen Forsstbehörde zu führende Verhandlungen mit den Beteiligten eine Verständigung 
zu versuchen. Bleibt der Versuch ergebnislos, so entscheidet die obere Forstbehörde nach 
Anhörung des Kreisamtes über die Streitpunkte. Gegen diese Entscheidung steht der 
Gemeinde Beschwerde an das Ministerium des Innern zu. Außerordentliche 
Holzfällung en zur Deckung außerordentlicher Ausgaben sind von dem Wald- 
eigentümer durch das zuständige Kreisamt bei dem Forstamt zu beantragen und bedürfen 
der Genehmigung der oberen Forstbehörde. Wird die Genehmigung versagt, so ent- 
scheidet das Ministerium des Innern nach Anhörung der oberen Forstbehörde.“ 
Das Gese ) vom 30. Iuli 1920 über die Neuorganisation der Förstereien 
verfügte vom 1. April 1920 ab die Ver sta atlichung d er Gemeindeförster 
und des Forstschutzes der Privatw ald ungen Il. Klasse. Bis 1923 
wurden jedoch von den Gemeinden nur Beiträge zur Oberförssterbesoldung, zur „Ver- 
waltung“ erhoben. (Ausschlag nach Fläche + HZuschlag nach Reinertrag.) Von 1923 
ab haben die Gemeinden und Privatwaldungen Il. Klasse „Beitr äg e zu den 
Kosten der Forstver waltung“ (Verwaltung, Betriebsvollzug und Schuh) 
zu leisten. Die Gesamtkosten der Forstverwaltung werden folgendermaßen verteilt: 
1/4 übernimmt vorweg der Staat, der Rest wird auf die F l ä < e des Staatswaldes, 
Gemeindewaldes und Privatwaldes Il. Klasse ausgeschlagen. Der Privatwald I|. Klasse 
kommt jedoch nur mit der halben Fläche in Ansatz, da für ihn nur Schutzkosten in Frage 
kommen. An Beiträgen wurden erhoben im Jahre 1924 von den Gemeinde- 
waldungen : 
3,40 Mk. pro Hektar für Oberförsterbesoldung, 
6,00 Mk. pro Hektar für Betriebsvollzug und Schutz, 
von den Privatwaldungen : 
3,00 Mk. pro Hektar für Schuh. 
Für das Jahr 1925 sollen erhoben werden von den Gemeindewaldungen : 
4,60 Mk. pro Hektar für Oberförsterbesoldung, 
7,70 Mk. pro Hektar für Betriebsvollzug und Schutz,
	        
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