Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 
Kollision hintangehalten. Soweit sie aber ungleich sind, 
kann sie dadurch gesetzlich ausgeschlossen werden, daß stets 
der für den Betrieb zuerst abgeschlossene Tarifvertrag für 
die vertragsfremden Arbeiter maßgebend sein soll'). 
Der zweite Satz stellt die ergänzende Wirkung der 
Tarifnormen fest. Haben die Parteien des Arbeitsvertrags, 
der den Tarifnormen unterworfen ist, nichts anderes be 
stimmt, so gelten für diesen Arbeitsvertrag die Tarisnormen 
ohne weiteres. Sie gehen den ergänzenden Bestimmungen 
des Gesetzes vor. Das geltende Recht kann eine solche 
Wirkung der Tarifnormen nicht anerkennen, denn danach 
gilt ein Rechtsinhalt nur, wenn die Parteien ihn gewollt 
haben. Wohl hat sich auf dem Boden des geltenden 
Rechts nach der Auffassung Landsb er gs^) bereits ein 
Gewohnheitsrecht dahin gebildet, daß die Tarifbestimmungen 
für einen Arbeitsvertrag auch dann gelten sollen, wenn 
die Parteien dieses Arbeitsvertrags sie weder gekannt, noch 
gewollt haben. Indessen ist die Fassung dieses Gewohn 
heitsrechts doch zu unbestimmt, auch seine Existenz wohl 
nicht so unbestritten, daß für die Gesetzgebung keine Ver 
anlassung vorläge, die ergänzende Wirkung der Tarif 
normen auszusprechen. Sie ist die Folge ihrer objektiven 
Rechtsnatur. 
Der dritte Satz spricht die zwingende Bedeutung der 
Tarifnormen aus. Damit berühren wir eine der Haupt 
streitfragen der gesamten Tarifrechtsliteratur ^). Daß Ab 
reden in den einzelnen Arbeitsverträgen, die dem Inhalte 
des Tarifvertrags widersprechen, nicht geduldet werden 
dürfen, ist die übereinstimmende Ansicht aller. Tarifverträge 
') Gesetz S. 20 f., Referat S. 31, 32 und Leitsatz II 7 S. 53. 
2 ) Einiges zur Gestaltung des Tarifvertrags S. 181/82. 
3 ) Über ihren Stand unterrichtet neuerdings Oehlckers, Über die 
Wirksamkeit tarifwidriger Arbeitsverträge (Flugschriften zur Schaffung sozialen 
Rechts, Hrsg, von Potthoff, Sinrheimer, Falkenberg, Heft 4), 1914.
	        
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