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Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.
Kollision hintangehalten. Soweit sie aber ungleich sind,
kann sie dadurch gesetzlich ausgeschlossen werden, daß stets
der für den Betrieb zuerst abgeschlossene Tarifvertrag für
die vertragsfremden Arbeiter maßgebend sein soll').
Der zweite Satz stellt die ergänzende Wirkung der
Tarifnormen fest. Haben die Parteien des Arbeitsvertrags,
der den Tarifnormen unterworfen ist, nichts anderes be
stimmt, so gelten für diesen Arbeitsvertrag die Tarisnormen
ohne weiteres. Sie gehen den ergänzenden Bestimmungen
des Gesetzes vor. Das geltende Recht kann eine solche
Wirkung der Tarifnormen nicht anerkennen, denn danach
gilt ein Rechtsinhalt nur, wenn die Parteien ihn gewollt
haben. Wohl hat sich auf dem Boden des geltenden
Rechts nach der Auffassung Landsb er gs^) bereits ein
Gewohnheitsrecht dahin gebildet, daß die Tarifbestimmungen
für einen Arbeitsvertrag auch dann gelten sollen, wenn
die Parteien dieses Arbeitsvertrags sie weder gekannt, noch
gewollt haben. Indessen ist die Fassung dieses Gewohn
heitsrechts doch zu unbestimmt, auch seine Existenz wohl
nicht so unbestritten, daß für die Gesetzgebung keine Ver
anlassung vorläge, die ergänzende Wirkung der Tarif
normen auszusprechen. Sie ist die Folge ihrer objektiven
Rechtsnatur.
Der dritte Satz spricht die zwingende Bedeutung der
Tarifnormen aus. Damit berühren wir eine der Haupt
streitfragen der gesamten Tarifrechtsliteratur ^). Daß Ab
reden in den einzelnen Arbeitsverträgen, die dem Inhalte
des Tarifvertrags widersprechen, nicht geduldet werden
dürfen, ist die übereinstimmende Ansicht aller. Tarifverträge
') Gesetz S. 20 f., Referat S. 31, 32 und Leitsatz II 7 S. 53.
2 ) Einiges zur Gestaltung des Tarifvertrags S. 181/82.
3 ) Über ihren Stand unterrichtet neuerdings Oehlckers, Über die
Wirksamkeit tarifwidriger Arbeitsverträge (Flugschriften zur Schaffung sozialen
Rechts, Hrsg, von Potthoff, Sinrheimer, Falkenberg, Heft 4), 1914.