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Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.
hätte. Um solche Härten zu vermeiden, brauchen wir nicht
den Grundsatz der Unabdingbarkeit aufzugeben; wir müssen
nur auf eine entsprechende rechtliche Ausgestaltung bedacht
sein. Eine solche sehen wir darin, daß die Geltendmachung
solcher Ansprüche auf Nachzahlung tariflichen Lohns an eine
bestimmte Frist gebunden wird, die mit dem Austritt des
Arbeiters aus dem Dienste beginnen und nach ihrem Ab
lauf zu einer Verwirkung des Anspruchs führen soll x ).
b) Der Unabdingbarkeit wird auch vorgeworfen, daß sie
der rechten Wirkung entbehre, indem sie zum Schutze
des Arbeitsvertrags ausschalte, worauf gerade die Kraft des
Tarifvertrags beruhe: die Vertragsorganisationen. Sie biete
eine Gewähr für den tarifmäßigen Inhalt, nicht aber für
die tarifmäßige Erfüllung des Arbeitsvertrags. Denn es
stehe im Belieben der Parteien des Arbeitsvertrags, ob sie
auf tarifmäßiger Erfüllung bestehen oder nicht bestehen wollen.
Eine Einwirkung von Tarifwegen auf Einhaltung der tarif
mäßig abgeschlossenen Arbeitsverträge sei ausgeschlossen. Be
sonders für den Arbeiter seien unter Umständen so viele
Gründe vorhanden, von der Geltendmachung seiner tarif
mäßigen Ansprüche Abstand zu nehmen, daß tatsächlich in
vielen Einzelfällen das Tarifinteresse wegen Preisgebens der
tariflichen Ansprüche nicht zur Geltung komme. Dieser Ein
wand verkennt den Sinn des Tarifvertrags in doppelter Hin
sicht. Trägt die Gesetzgebung diesem Sinne Rechnung, so wird
die Unabdingbarkeit keineswegs der Wirksamkeit des Tarif
vertrags entgegenstehen.
Man muß beachten, daß Arbeitsverträge, die Tarif
beteiligte abschließen, als Tatbestand mit gemischten
Rechtsfolgen angesehen werden müssen. Ein Tarif
beteiligter, der einen tarifmäßigen Arbeitsvertrag nicht tarif-
Wir folgen damit einer Anregung Geßlers. Vgl. dazu Referat
S. 29 und namentlich den Leitsatz II 3 S. 52. Mit der im Text vor
genommenen Fassung dürften die Bedenken Leiparts (Verhandlungen der
Gesellschaft für soziale Reform, Heft 45/46, S. 82) hinfällig werden.