Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 
hätte. Um solche Härten zu vermeiden, brauchen wir nicht 
den Grundsatz der Unabdingbarkeit aufzugeben; wir müssen 
nur auf eine entsprechende rechtliche Ausgestaltung bedacht 
sein. Eine solche sehen wir darin, daß die Geltendmachung 
solcher Ansprüche auf Nachzahlung tariflichen Lohns an eine 
bestimmte Frist gebunden wird, die mit dem Austritt des 
Arbeiters aus dem Dienste beginnen und nach ihrem Ab 
lauf zu einer Verwirkung des Anspruchs führen soll x ). 
b) Der Unabdingbarkeit wird auch vorgeworfen, daß sie 
der rechten Wirkung entbehre, indem sie zum Schutze 
des Arbeitsvertrags ausschalte, worauf gerade die Kraft des 
Tarifvertrags beruhe: die Vertragsorganisationen. Sie biete 
eine Gewähr für den tarifmäßigen Inhalt, nicht aber für 
die tarifmäßige Erfüllung des Arbeitsvertrags. Denn es 
stehe im Belieben der Parteien des Arbeitsvertrags, ob sie 
auf tarifmäßiger Erfüllung bestehen oder nicht bestehen wollen. 
Eine Einwirkung von Tarifwegen auf Einhaltung der tarif 
mäßig abgeschlossenen Arbeitsverträge sei ausgeschlossen. Be 
sonders für den Arbeiter seien unter Umständen so viele 
Gründe vorhanden, von der Geltendmachung seiner tarif 
mäßigen Ansprüche Abstand zu nehmen, daß tatsächlich in 
vielen Einzelfällen das Tarifinteresse wegen Preisgebens der 
tariflichen Ansprüche nicht zur Geltung komme. Dieser Ein 
wand verkennt den Sinn des Tarifvertrags in doppelter Hin 
sicht. Trägt die Gesetzgebung diesem Sinne Rechnung, so wird 
die Unabdingbarkeit keineswegs der Wirksamkeit des Tarif 
vertrags entgegenstehen. 
Man muß beachten, daß Arbeitsverträge, die Tarif 
beteiligte abschließen, als Tatbestand mit gemischten 
Rechtsfolgen angesehen werden müssen. Ein Tarif 
beteiligter, der einen tarifmäßigen Arbeitsvertrag nicht tarif- 
Wir folgen damit einer Anregung Geßlers. Vgl. dazu Referat 
S. 29 und namentlich den Leitsatz II 3 S. 52. Mit der im Text vor 
genommenen Fassung dürften die Bedenken Leiparts (Verhandlungen der 
Gesellschaft für soziale Reform, Heft 45/46, S. 82) hinfällig werden.
	        
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