Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 141 
Mitgliedern bestehende Verhältnis für die Durchführung des 
Tarifvertrags als Rechtsverhältnis zu behandeln. 
1. 
Die Verbände können Geldstrafen verhängen. Das 
allgemeine Recht ergibt, daß der einzelne ohne Prüfung der 
fachlichen Voraussetzungen und in ordnungswidriger Weise 
nicht bestraft werden kann. Sowohl im Wege der Einrede 
als auch im Wege einer selbständigen Feststellungsklage kann 
er die Rechtsgiltigkeit der Bestrafung in Frage stellen, wenn 
er keine Tarifverletzung begangen hat oder die Bestrafung 
ordnungswidrig erfolgt ist'). Außerdem braucht sich das 
Mitglied eine übermäßig hohe Vereinsstrafe nicht gefallen 
zu lassen. Nach § 343 BGB. kann es vom Richter verlangen, 
daß er auf Antrag die Strafe durch Urteil auf einen an 
gemessenen Betrag herabsetzt. Daß an sich § 343 BGB. auf 
Vereinsstrafen zutrifft, unterliegt keinem Zweifels. Man 
kann darüber streiten, ob die Bestimmung des § 343 BGB. 
ausreicht. § 343 BGB. bleibt nämlich außer Anwendung, 
wenn die Strafe bereits entrichtet ist, was sehr oft vorkommen 
wird, z. B. bei Arbeitgeberverbänden, die sich aus gestellten 
Kautionen oder Depotwechseln bezahlt machen. Außerdem 
wird in manchen Fällen der einzelne zur Zahlung auch einer 
übermäßig hohen Vereinsstrase ohne gerichtliche Gegenwehr 
dadurch veranlaßt werden, daß er den sozialen Zwang fürchtet, 
der bei Nichtbezahlung eintreten kann. Aber diese Erschei 
nungen wurzeln in allgemeinen rechtlichen Zuständen, die 
durch eine Sonderbehandlung der hier in Frage stehenden 
Vereinsstrafen kaum geändert werden können. Sie setzen eine 
Revision des § 343 BGB. voraus und führen zu dem Problem 
der rechtlichen Behandlung des sozialen Zwanges im sozialen 
’) Dazu allgemein (nicht in Beziehung auf den Tarifvertrag) Heins- 
heim er, Mitgliedschaft und Ausschließung in der Praxis des Reichsgerichts, 
1913, S. 52 ff., bes. S. 54 u. 55. 
2 ) Heinsheimer a. a. O. S. 55.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.