Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

142 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
Leben überhaupt, das hier in seiner allgemeinen Bedeutung 
nicht zu erörtern ist. 
2. 
Ungünstiger auf den ersten Blick ist die Lage des gelten 
den Rechts für die einzelnen bei ihrer Ausstoßung. Ihre 
rechtliche Kontrolle ist anscheinend nach geltendem Recht be 
schränkt. Denn nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts 
hat das Gericht nur die äußere Ordnungsmäßigkeit der Aus 
schließung, nicht ihre innere Berechtigung zu prüfen *). Man 
begründet diese Praxis damit, daß die Autonomie der Ver 
eine nicht beschränkt werden solle. Es hängt mit der Ent 
wicklung des Vereinslebens überhaupt und seinen schweren 
Konflikten, die zwischen den einzelnen und den Vereins 
gewalten entstehen können, zusammen — zu deren Erkenntnis 
vorzüglich Leist in seinen verschiedenen Schriften über inneres 
Vereinsrecht beigetragen hat —, daß in den letzten Jahren 
eine starke Kritik an dieser Praxis eingesetzt hat. Schon 
Kipp^) hat darauf hingewiesen, daß durch eine solche Recht 
sprechung im Interesse der Autonomie der einzelne der Sache 
nach der reinen Willkür preisgegeben werden könne, falls sich 
diese nur hinter statutenmäßigen Formen verstecke. Dieser 
Standpunkt ist von Hedemann 3 ) unterstützt worden, und 
Heinsheimer versucht in seiner angegebenen Schrift den 
Nachweis, daß die angefochtene Rechtsauffassung mit all 
gemeinen Grundsätzen des geltenden Rechts in Widerspruch 
stehe. Wir brauchen hier auf eine Prüfung der Berechtigung 
dieser Kritik im allgemeinen nicht einzugehen, da wir der 
Ansicht sind, daß die Voraussetzungen jener Rechtsprechung 
in dem Falle, den wir hier allein im Auge haben, nicht zu- 
1) Eine Zusammenstellung der einschlägigen Rechtsprechung bei Heins 
heimer a. a. O. S. 80 ff. 
2 ) Besprechung reichsgerichtlicher Entscheidungen in Jherings Jahrb. 
Bd. 35 S. 335 Anm. 1. 
a ) ArchBürgR. Bd. 38 S. 138 in dem Aufsatz „Ausstoßung aus 
Vereinen".
	        
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