Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 153
Reichsgericht hat den Massencharakter der durch den Tarif
vertrag ausgelösten Beziehungen verkannt. Man denke an
eine allgemeine Aussperrung von Mitgliedern des Metall
arbeiterverbandes in einem einigermaßen entwickelten Jn-
dustriebezirk. Alle ausgesperrten Metallarbeiter hätten danach
Ersatzansprüche. Nebenbei gesagt: Diese Ansprüche müßten
vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Man
denke sich die Durchführung einer solchen Massenaktion von
Klagen vor unseren ordentlichen Gerichten. Es handelt
sich um Tausende und Abertausende, die in solchen Fällen
in Betracht kommen. Man braucht noch nicht einmal an
die Geschäftslast der Gerichte zu denken, die hierdurch ent
steht. Ausschlaggebend ist der Mangel an einheitlicher
Wahrnehmung der in Betracht kommenden Interessen. Der
eine Teil der Ausgesperrten wird bereit sein. Vergleiche zu
schließen, ein anderer Teil wird vielleicht aus irgendwelchen
Gründen mit der Klage abgewiesen oder will durch alle
Instanzen die Ansprüche durchführen. Wie soll bei solcher
Lage der Friede einheitlich möglichst bald wieder herbei
geführt werden? Auf Arbeitgeberseite mag dieser nicht zu
beherrschende Wirrwarr der Interessen und des Vorgehens
nicht ohne weiteres gegeben sein. Auf Arbeiterseite ist jeden
falls diese individualistische Lösung der Klageberechtigung
unmöglich.
Es kommt die gesetzliche Unbegrenztheit der Schadens
ersatzpflicht hinzu. Die Vertragsorganisationen müssen nach
geltendem Recht den ganzen Schaden ersetzen, der durch Nicht
erfüllung oder nicht ordnungsmäßige Erfüllung ihrer Pflicht
entsteht. Andererseits müssen die ersatzberechtigten Vertrags
parteien Beweis dafür erbringen, in welche Höhe ein Schade
entstanden ist. Eine solche Unbegrenztheit der Schadensersatz
pflicht ist für alle Beteiligten ungerecht, unzweckmäßig und
steht im Widerspruch mit den Funktionen, welche die Vertrags
organisationen ausüben. Sie ist ungerecht, weil der Schade,
der durch einen Friedensbruch entsteht, in keiner Weise voraus-