Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 155 
feite, nicht nur Selbstverwaltungskörper des Tarifvertrags, 
sondern auch Selbstverwaltungskörper des sozialen Lebens 
überhaupt. Sie nehmen Aufgaben wahr, auf deren Er 
füllung das gesamte gesellschaftliche Leben Wert legen muß. 
Ihre Unterstützungseinrichtungen, Bildungsbemühungen und 
Aktionsfähigkeit für alle Vertretungskörper sozialer Art sind 
wesentliche Bestandteile der sozialen Verfassung unserer Zeit 
geworden. Könnten sie durch Schadensersatzklagen aus Tarif 
verträgen erheblich geschwächt oder gar vernichtet werden, so 
würde das allgemeine Interesse an ihrer Erhaltung Not 
leiden. Die Mittel, die für allgemeine soziale Zwecke zurück 
gelegt und verrechnet sind, würden den Tarifgläubigern 
anheimfallen können, ohne daß eine Grenze vorauszusehen 
wäre. Man kann die Berechtigung einer solchen Übermacht 
privater über allgemeine soziale Interessen nicht anerkennen *). 
Schließlich ist die geltende Regelung der Ersatzpslicht der 
Vertragsorganisation mangelhaft, weil ihre Voraussetzungen 
nicht bestimmt genug sind. Die Vertragsorganisation hat 
dafür zu sorgen, daß ihre Mitglieder den Frieden nicht 
brechen. Was aber bedeutet im einzelnen diese Pflicht zur 
Sorge ? 2 J Wo ist der objektive Maßstab, an dem wir er 
kennen können, ob die Pflicht erfüllt ist? Welche Mittel 
reichen aus, um jener Pflicht zu genügen? Genügtes, wenn 
die Vertragsorganisation in Versammlungen alles tut, um 
die Mitglieder zum Frieden zu ermahnen? Ist es nötig, 
daß die Mitglieder ausgestoßen werden? Dies alles sind 
Fragen, die das geltenoe Recht nicht sicher beantwortet. Das 
richterliche Ermessen hat zu weiten Spielraum. Wenn die 
Vertragsorganisativn im Einzelfall glaubt, nach bestem 
Können gehandelt zu haben, so kann der Richter diesen 
Glauben hart zerstören. Bedenkt man, welche Folgen sich 
an die Verletzung der Pflicht zur Sorge anknüpfen können, 
so darf diese Unsicherheit nicht bestehen bleiben. 
i) Referat S. 39 ff. 
-) Vertrag II S. 161 ff.; Referat S. 35.
	        
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