Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 167 
hier in verstärktem Maße vor. Die Tatbestände des Un 
gehorsams der Vertragsparteien sind meistens solche, die dem 
Zivilprozesse und seiner Zwangsvollstreckung kaum zugänglich 
sind. Man denke an folgende Fälle: Eine Vertragsorgani 
sation hat sich im Tarifvertrag verpflichtet, einen Arbeits 
nachweis zu errichten, sie errichtet ihn aber nicht, oder sie er 
richtet ihn zwar, unterläßt es aber, die dazu bestimmten 
Mitglieder der Verwaltung zu wählen. Oder: Es ist Vertrags 
organisationen im Tarifvertrag aufgegeben, ergänzende Maß 
nahmen zu dem abgeschlossenen Tarif zu treffen, etwa die 
Feststellung eines Akkordtarifs, sie tun aber nichts. Wie ist 
in solchen Fällen ein zivilprozessuales Vorgehen möglich und 
praktisch? Das unmittelbare Eingreifen der Tarifbehörde 
durch Tariszwang bietet die allein sachgemäße Lösung^). 
Beim Friedensbruch der Vertragsparteien sprechen 
dieselben Gründe, die bei der Nichterfüllung der Exekutions- 
pslicht zu der Annahme einer Buße im Wege der Friedens 
klage führten, für die Beschränkung der Haftung in derselben 
Form. Geht daher der Friedensbruch von der Vertragspartei 
selbst aus, so soll sie einer im Höchstmaß bestimmten Buße 
verfallen. Im übrigen kann für sie alles gelten, was früher 
über die Verpflichtung zur Bußezahlung und die Berechtigung, 
sie zu fordern, gesagt worden ist (S. 152 ff., 156 ff., 160 ff.). 
2. 
Handelt es sich um Tarifverletzungen Nichtorgani 
sierter Vertragsmitglieder, so greift bei Ungehor 
sam der Tarifzwang unmittelbar gegen sie durch. Im Falle 
des Friedensbruchs ist auch hier die Friedensklage auf 
Zahlung einer begrenzten Buße am Platze. Soweit hiernach 
i) Ist Tarifzwang gegen Vertragsorganisationen zu üben, so richtet er 
sich am besten gegen die Mitglieder ihres Vorstandes (oder Geschäftsführers 
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Für eventuelle Exekutivstrasen 
und Kosten haftet zweckmäßig die Verbandskasse.
	        
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