Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 173 
nicht zugelassen werden. Die Berechtigung dieser Bestimmung 
wird heute schon für die eigentlichen Gewerbegerichtssachen 
angefochten x ). Denn die Anwälte sind in vielen Fällen un 
entbehrlich, wenn sonst keine Vertretung zur Wahrnehmung 
von Terminen zu beschaffen ist, und sie bilden auch die sach 
verständigsten Kontrollorgane der Gerichte. Indessen darf 
durch ihre Zulassung weder die Schleunigkeit, noch die Billig 
keit des Verfahrens leiden. Doch dafür gibt es Mittel. Sie 
liegen in der Befugnis des Vorsitzenden, das Erscheinen der 
Parteien anzuordnen (§ 42 GewGG.), und der Nichterstattungs- 
pslicht der Anwaltskosten durch die unterlegene Partei, wenn 
nicht besondere Umstände für ihre Erstattung sprechen (§ 52 
GewGG.). Unter diesen Voraussetzungen kann die Zulassung 
der Rechtsanwälte auch für den Tarifprozeß nur vorteilhaft 
sein. Dazu kommt der wichtige Gesichtspunkt, den Anwalts 
stand mit den sozialen Gedanken unserer Zeit zu beschäftigen, 
indem man ihm die Möglichkeit gibt, Tarifsachen zu be 
arbeiten. 
Allerdings müßten demgegenüber die Aliwälte ein anderes 
Opfer bringen. Es liegt in der Beseitigung des Anwalts 
zwangs für Tarissachen. Er kommt nur für die höheren 
Instanzen in Betracht. Der Zwang ist begründet, solange 
die Geschäftsführung vor den Prozeßgerichten eines Mittlers 
bedarf. Ein solches Bedürfnis besteht für Tarifsachen nicht. 
Ohne den Anwälten nahetreten zu wollen, darf behauptet 
werden, daß heute mancher Arbeitersekretär, Syndikus und 
Gewerkschaftsführer mit Tarifsachen besser umzugehen weiß, 
als der durchschnittliche Anwalt. Der Grund dafür liegt 
in der Art der Ausbildung, die bis heute soziale Rechts 
sachen, wie von den Richtern, so auch von den Anwälten 
ferngehalten hat. Ihnen allen fehlt die frische Anschauung 
des Sozialen. Darauf kommt es aber gerade bei dem jungen 
Gewächs des Tarifvertrags an. Er will dem üblichen zivi- 
i) Vgl. Baum, Anwaltschaft und Arbeitsgerichte, 1913, S. 16 ff.
	        
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