Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

II. Ausblick. 
in der altbekannten Form mußte fehlschlagen, weil die 
Funktionen nicht lebendig genug waren, die ihnen übertragen 
werden sollten, und weil der Gedanke der sozialen Selbst 
verwaltung, auf dem sie allein beruhen könnten, nicht aus 
gedacht oder viel zu schwächlich ergriffen wurde. Lebenskraft 
können Arbeitskammern nur erhalten, wenn wir sie als 
Glied in einem einheitlichen Plane denken. Wonach wir 
streben müssen, ist die Loslösung aller Verwaltungsgeschäfte, 
die den Arbeitsverkehr und die Regelung der Arbeits 
beziehungen zum Gegenstand haben, von der allgemeinen 
Verwaltung. Nur dann ist eine Organisation der Ver 
waltungstätigkeit möglich, die den besonderen Interessen der 
Beteiligten entspricht. Dann könnten die Arbeitskammern 
eine Stufe in dieser besonderen Verwaltung sein. Alle Gruppen 
der Beteiligten müßten an ihr mitwirken. Von ihrem Ver 
trauen getragen könnte den Arbeitskammern die Aufgabe 
überwiesen werden, die wir hier im Auge haben: die Voraus 
setzungen und die Möglichkeit einer Übertragung vertraglich 
begrenzter Tarifbestimmungen auf weitere Gewerbegebiete zu 
prüfen und die sich daraus ergebenden Anordnungen zu 
erlassen st. 
3. 
Schließlich wird von Fall zu Fall ein bestimmtes Ver 
hältnis zwischen den staatlichen Rechtsvorschriften und der 
sozialen Rechtsbestimmung des Tarifvertrags angebahnt 
werden können. Die einzige dispositive Kraft im Recht außer 
dem Staate ist heute der Einzelwille, Er allein kann sich 
den Rechtsvorschriften, soweit sie nicht zwingend sind, ent 
ziehen, sie ändern und ergänzen. Durch den Tarifvertrag 
wird dem staatlichen Recht Gelegenheit gegeben, noch eine 
weitere dispositioe Kraft zu gewinnen, nämlich die Bestimmung 
durch den sozialen Willen. Statt der Vertragsfreiheit Vertrags- 
>) Der Standpunkt im Text berührt sich mit Vorschlägen in England, 
worüber Zimmermann in der SozPr. XXIII S, 242 berichtet.
	        
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