Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes. 
IV. Die tariffähigen Berufsvereine. 
8 23. 
S. 51 ff. Tariffähig sind alle Berufsvereine der Arbeitgeber und 
unabhängigen Berufsvereine der Arbeiter, sobald ihnen die 
Tarifbehörde eine Bescheinigung über ihre Tariffähigkeit er 
teilt hat. 
Als Berufsvereine im Sinne dieses Gesetzes gelten auch 
die Innungen. 
8 24. 
S- 62 ff. Die Bescheinigung wird auf Antrag des Vorstandes er 
teilt, wenn die Satzung des Berufsvereins den Abschluß von 
Tarifverträgen und den Erwerb der Tariffähigkeit vorsieht 
und außerdem darüber Bestimmungen enthält, 
1. welchen Vereinsorganen die Beschlußfassung in Tarif 
angelegenheiten zusteht, wie die Beschlüsse gefaßt und 
beurkundet werden; 
2. welche Vereinsorgane den Berufsverein vertreten und 
wie sie berufen werden. 
Das Gleiche gilt für Unterverbände von Berufsvereinen 
(Zweigvereine, Zahlstellen usw.). 
8 25. 
S. 64 Die Tarifbehörde macht öffentlich bekannt, wenn sie eine 
Anm. 1 Bescheinigung der in § 23 bezeichneten Art erteilt hat. 
8 26. 
S. 64 ff. Soweit nach Landesrecht Verabredungen und Ver- 
S- 67 ff. einigungen der Arbeitgeber und Arbeiter zum Zwecke der 
Erlangung günstigerer Lohn- und Arbeitsbedingungen ver 
boten oder unter Strafe gestellt sind, finden diese Verbote 
und Strafbestimmungen auf tariffähige Berufsvereine keine 
Anwendung. 
8 27. 
S. 70 ff. Alle Abreden zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern 
sind nichtig, die dem einen oder dem anderen Teil die Ver-
	        
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