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Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes.
IV. Die tariffähigen Berufsvereine.
8 23.
S. 51 ff. Tariffähig sind alle Berufsvereine der Arbeitgeber und
unabhängigen Berufsvereine der Arbeiter, sobald ihnen die
Tarifbehörde eine Bescheinigung über ihre Tariffähigkeit er
teilt hat.
Als Berufsvereine im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
die Innungen.
8 24.
S- 62 ff. Die Bescheinigung wird auf Antrag des Vorstandes er
teilt, wenn die Satzung des Berufsvereins den Abschluß von
Tarifverträgen und den Erwerb der Tariffähigkeit vorsieht
und außerdem darüber Bestimmungen enthält,
1. welchen Vereinsorganen die Beschlußfassung in Tarif
angelegenheiten zusteht, wie die Beschlüsse gefaßt und
beurkundet werden;
2. welche Vereinsorgane den Berufsverein vertreten und
wie sie berufen werden.
Das Gleiche gilt für Unterverbände von Berufsvereinen
(Zweigvereine, Zahlstellen usw.).
8 25.
S. 64 Die Tarifbehörde macht öffentlich bekannt, wenn sie eine
Anm. 1 Bescheinigung der in § 23 bezeichneten Art erteilt hat.
8 26.
S. 64 ff. Soweit nach Landesrecht Verabredungen und Ver-
S- 67 ff. einigungen der Arbeitgeber und Arbeiter zum Zwecke der
Erlangung günstigerer Lohn- und Arbeitsbedingungen ver
boten oder unter Strafe gestellt sind, finden diese Verbote
und Strafbestimmungen auf tariffähige Berufsvereine keine
Anwendung.
8 27.
S. 70 ff. Alle Abreden zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
sind nichtig, die dem einen oder dem anderen Teil die Ver-