Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes. 
Mark zu zahlen, wenn sie nicht beweist, daß sie den Arbeits 
frieden rechtzeitig wieder hergestellt oder die Mitglieder, die 
ihn gebrochen haben, ausgestoßen hat. 
Der Anspruch auf die Buße ist im Wege der Klage 
geltend zu machen. In der Klage muß der Betrag angegeben 
werden, der als Buße gefordert wird. Die Klage kann nur 
innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden. Die 
Frist läuft von dem Tage an, an dem die betroffene Vertrags 
partei Kenntnis von dem Friedensbruch erhalten hat. 
8 50. 
S. 166 ff. Sind Vertragsparteien oder nicht organisierte Vertrags 
mitglieder ungehorsam, so gilt § 48 entsprechend. 
Brechen sie den Frieden, so haben sie eine Buße zu zahlen. 
Auf die Buße findet die Vorschrift des § 49 entsprechende 
Anwendung. 
8 51. 
S. 162 ff. Außer den in diesen Vorschriften vorgesehenen Rechts 
behelfen stehen den Beteiligten weitere Rechtsbehelfe nicht zu, 
unbeschadet des Rechts, das sich aus § 9 ergibt. 
8 52. 
S-164 ff. § 47 ist zwingend. 
VII. Ordnungsstrafen. 
8 53. 
In den Fällen der §§ 4 und 34 ist die Tarifbehörde be 
fugt, die Verpflichteten durch Ordnungsstrafen zur Erfüllung 
ihrer Verpflichtungen anzuhalten. Die einzelne Strafe darf 
den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen. Eine 
Umwandlung in Freiheitsstrafe findet nicht statt. 
8 54. 
Soweit nach diesem Gesetz der Tarifbehörde die Aufsicht 
zusteht, kann sie Ordnungsstrafen gemäß § 53 verhängen.
	        
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