Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Zweiter Abschnitt. Die Tarifbehörden u. das Verfahren in Tarifsachen. 235 
achtet. Die Verkündung der Entscheidung wird durch 
schriftliche Mitteilung ersetzt. 
5. tz 527 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung. 
8 95. 
Die Revision ist zulässig, wenn der Wert des Streit 
gegenstandes den Betrag von eintausend Mark übersteigt. 
Diese Beschränkung gilt für den Fall des 8 88 nicht. 
8 96. 
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß 
1. das angefochtene Urteil auf der Nichtanwendung oder 
auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes 
oder auf einem Verstoß wider den klaren Inhalt der 
Akten beruhe, 
2. die Bestimmungen des Tarifvertrags nicht oder un 
richtig angewandt seien, 
3. das Verfahren an Mängeln leide, die in 8 551 der 
Zivilprozeßordnung bezeichnet sind. 
8 97. 
Bei der Prüfung, ob die Bestimmungen des Tarifvertrags 
verletzt seien, ist das Revisionsgericht an die von den Par 
teien oder dem Vorsitzenden geltend gemachten Revisions 
gründe nicht gebunden. 
8 563 der Zivilprozeßordnung findet auch Anwendung, 
wenn die Entscheidungsgründe eine Tarifverletznng ergeben. 
2. Tarifzwang und Tarifverwaltung. 
8 98. 
Soweit nicht aus dem folgenden ein Anderes sich ergibt, 
finden die Vorschriften der 88 2—34 des Reichsgesetzes über die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende 
Anwendung. 
8 99. 
Der Anwendung der im 8 48 vorgesehenen Zwangsmittel 
muß eine schriftliche Androhung vorhergehen. In dieser ist
	        
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