Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Anlagen. 
VI. Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen der Statute« 
gilt der Tarifvertrag als von den registrierten Vereinen angenommen, 
wenn er eine ^/»-Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die an der 
Versammlung teilgenommen haben, und die Hälfte der eingeschriebenen 
Mitglieder auf sich vereinigt hat, sofern die Annahme der Tarif 
verträge der Generalversammlung übertragen ist. Unter Vorbehalt 
weiterhin abweichender Bestimmungen der Statuten muß die Voll 
macht für den Abschluß von Tarifverträgen dem Verwaltungsrat mit 
derselben Mehrheit übertragen werden. Dasselbe gilt für den Fall, 
in dem der registrierte Verein die Vollmacht, den Tarifvertrag abzu 
schließen, einer oder mehreren Drittpersonen übertragen will. 
VII. Was die von registrierten Vereinen abgeschlossenen Tarif 
verträge betrifft, so ist als persönliche Verpflichtung der einzelnen 
Vereinsmitglieder festzustellen, daß sie den Tarifverträgen nicht zu 
widerhandeln dürfen, vorbehaltlich weiterer Verpflichtungen, welche 
die registrierten Vereine oder die einzelnen Mitglieder allenfalls be 
sonders übernehmen wollen. 
VIII. Die registrierten Vereine müssen ein Klagrecht zum Schutze 
des kollektiven Interesses und des individuellen Interesses der einzelnen 
Vereinsmitglieder besitzen, in deni Sinne, daß sie zum Schutze der 
Arbeitsverträge eingreifen können, welche von einzelnen Mitgliedern 
mit Personen, die durch den Tarifvertrag gebunden sind oder ihm 
fernstehen, geschlossen worden sind. 
IX. Die aus dem Verein ausgetretenen Mitglieder oder Mit 
glieder, die dem Verein aus sonstigem Grunde nicht mehr angehören, 
bleiben durch die Tarifverträge, die während ihrer Vereinsmitglied 
schaft geschlossen worden sind, gebunden und haben ein individuelles 
Klagerecht auf Einhaltung des Vertrags gegen die andere vertrag 
schließende Partei. 
X. Die registrierten Vereine haben einen Garantiefond anzu 
legen zur Bestreitung der Verpflichtungen, die ihnen aus den Tarif 
verträgen erwachsen, welche sie in der von den Parteien vereinbarten 
Form abgeschlossen haben. 
XI. Die Berufsverbände (welche nur aus Personen bestehen, 
die das nämliche Handwerk oder das nämliche Gewerbe oder ver 
wandte Handwerke und Gewerbe betreiben! haben sich behufs ihrer 
Registrierung auf dem Arbeitsamt folgenden Förmlichkeiten zu unter 
ziehen : 
a) Sie haben aus stempelfreiem Papier ein Registriergesuch ein 
zureichen, nebst zwei Exemplaren der Vereinsstatuten, einem Ver 
zeichnis der Gründer, die die Statuten unterzeichnet haben und deren
	        
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