Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

40 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
entsprechen, das die Wirkungen des Tarifvertrags zur Be 
deutung objektiver Normen steigert. 
Ein solches Recht würde nicht nur an die geschichtlichen 
Wurzeln des Tarifgedankens anknüpfen, es würde auch einen 
Vertragsbegriff ausbauen, der, frei von zivilistischer Be 
fangenheit, seine Orientierung im gesamten Recht sucht. 
1. 
Die geschichtlichen Wurzeln des Tarifvertrags sind das 
Hofrecht und der Sühnevertrag. 
Wir dürfen das Hofrecht als das älteste Arbeitsrecht 
nach der Überwindung der Sklaverei in Deutschland an 
sprechen'). Es hat sich in den Fronhöfen des früheren 
Mittelalters entwickelt, die mit den dazugehörigen Ländereien 
ein nach außen geschlossenes Ganze bildeten, in denen der 
Hof- und Grundherr zunächst der absolute Inhaber der 
ganzen Arbeitsgewalt war. Ihm waren alle Dienste zu 
leisten, die zum Betriebe des Fronhofes und zum Unterhalt 
des Herrn und seiner Angehörigen erforderlich waren. Es 
waren Dienste des hörigen Bauern, der einen Teil seines 
Arbeitsproduktes in Gestalt von Abgaben abzugeben oder 
dem Hofherrn unmittelbar zu dienen hatte. Sie wurden 
hauptsächlich durch das Land abgegolten, welches ihnen zur 
Verfügung gestellt war. Es waren weiterhin die Dienste 
aller derjenigen, die gewerbliche und kunstgewerbliche Arbeiten 
zu verrichten hatten, der Handwerker und Künstler. Sie er 
hielten dafür freie Wohnung, Unterhalt und Kleidung. 
Schließlich leisteten auch noch die Ministerialen Dienste. Sie 
waren die Hofdiener, die Beamten des Grundherrn, der oft 
nicht nur private Gewalt, sondern auch öffentliche Gewalt 
ausübte 2). Alle diese abhängigen Leute wareu in hofrecht- 
*) Vgl. zu dem folgenden K. v. Maurer, Geschichte der Frohnhöfe, 
der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland, 1862, I des. S. 320, 
357, 500, 505; II S. 315 ff. 
s ) Fürth, Die Ministerialen, 1836, S. 46, 160 ff.
	        
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