40 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.
entsprechen, das die Wirkungen des Tarifvertrags zur Be
deutung objektiver Normen steigert.
Ein solches Recht würde nicht nur an die geschichtlichen
Wurzeln des Tarifgedankens anknüpfen, es würde auch einen
Vertragsbegriff ausbauen, der, frei von zivilistischer Be
fangenheit, seine Orientierung im gesamten Recht sucht.
1.
Die geschichtlichen Wurzeln des Tarifvertrags sind das
Hofrecht und der Sühnevertrag.
Wir dürfen das Hofrecht als das älteste Arbeitsrecht
nach der Überwindung der Sklaverei in Deutschland an
sprechen'). Es hat sich in den Fronhöfen des früheren
Mittelalters entwickelt, die mit den dazugehörigen Ländereien
ein nach außen geschlossenes Ganze bildeten, in denen der
Hof- und Grundherr zunächst der absolute Inhaber der
ganzen Arbeitsgewalt war. Ihm waren alle Dienste zu
leisten, die zum Betriebe des Fronhofes und zum Unterhalt
des Herrn und seiner Angehörigen erforderlich waren. Es
waren Dienste des hörigen Bauern, der einen Teil seines
Arbeitsproduktes in Gestalt von Abgaben abzugeben oder
dem Hofherrn unmittelbar zu dienen hatte. Sie wurden
hauptsächlich durch das Land abgegolten, welches ihnen zur
Verfügung gestellt war. Es waren weiterhin die Dienste
aller derjenigen, die gewerbliche und kunstgewerbliche Arbeiten
zu verrichten hatten, der Handwerker und Künstler. Sie er
hielten dafür freie Wohnung, Unterhalt und Kleidung.
Schließlich leisteten auch noch die Ministerialen Dienste. Sie
waren die Hofdiener, die Beamten des Grundherrn, der oft
nicht nur private Gewalt, sondern auch öffentliche Gewalt
ausübte 2). Alle diese abhängigen Leute wareu in hofrecht-
*) Vgl. zu dem folgenden K. v. Maurer, Geschichte der Frohnhöfe,
der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland, 1862, I des. S. 320,
357, 500, 505; II S. 315 ff.
s ) Fürth, Die Ministerialen, 1836, S. 46, 160 ff.