Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

68 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
fähigkeit der Berufsvereine voraussetzt (vgl. S. 56 ff.). Eine 
solche Kampffähigkeit ist nicht vorhanden, wenn das Gesetz 
die Koalitionsausübung durch wirtschaftliche Kampfbetäti- 
gnng untersagt. Die Aufrechterhaltung jener Verbote wäre 
daher praktisch der Ausschluß dieser Arbeiterschichten vom 
Tarifverkehr. Eine solche Verkürzung ihrer Rechtslage kann 
heute nicht mehr aufrecht erhalten werden. Es ist Tatsache, 
daß auch in den bezeichneten Arbeiterschichten ein Bedürfnis 
nach dem Abschluß von Tarifverträgen besteht. Dies beweisen 
die Tarifverträge, die auf diesen Gebieten schon abgeschlossen 
worden sind, wobei die Frage ihrer heutigen Rechtsgültig 
keit dahingestellt bleiben muß*). Außerdem ist der Bestand 
jener Verbote offenbar ein Ausnahmerecht * 2 ). Denn während 
*) S. für die landwirtschaftlichen Arveitsverhältnisse die interessanten 
Tarifverträge, die im Einigungsamt, 1914, S. 305, abgedruckt sind. Wegen 
der Schiffsmannschaften auf Seeschiffen vgl. die Ausführungen von Raab 
in den Bhdl. d. RT. bei der Beratung der SeemO. (a. a. O. V S. 4861): „Eine 
uneingeschränkte Koalition kann auch im Interesse des Arbeitgebertums 
selbst liegen. Ich kann darauf Hinweisen, daß einzelne große Bremer Reederei 
gesellschaften — es sind das die Gesellschaften ,Hansa', ,Neptun' und ,Argo' — 
eine Tarifgemeinschaft mit ihren Seeleuten abgeschlossen haben." 
2 ) Die Bemühungen um Ausdehnung der Koalitionsfreiheit auch auf 
die landwirtschaftlichen Arbeiter setzten bereits bei der Schaffung des § 152 GO. 
ein (Landmann a. a. O. S. 821). Bezüglich der Schiffsmannschaften 
auf Seeschiffen waren bei der Beratung der SeemO. vom 2. Juni 1902 
in der Reichstagskommission Anträge auf volle Ausdehnung der Koalitions- 
fteiheit auch für sie angenommen worden (Vhdl. d. RT., Anlagebd. HI 
S. 1983). Der Antrag lautete: „Innerhalb des Reichsgebietes finden auf 
die im § 2 dieses Gesetzes erwähnten Personen, sofern sie nicht an Bord sind, 
die Vorschriften der §§ 152, 153 GO. entsprechende Anwendung". Die An 
träge wurden im Plenum des Reichstags abgelehnt. Die Argumente für die 
Ablehnung waren dürftig. Die Seeschiffer ständen meistens in langfristigen 
Verträgen und ein Streik während des Arbeitsvertrags auf dem Schiffe 
müßte ausgeschlossen werden. Das letztere hatte bereits der erwähnte An 
trag vorgesehen, das erste aber steht der Koalitionsfreiheit nicht entgegen, 
weil auch langfristige Verträge durch Koalition und Tarifvertrag vorbereitet 
werden können. Man hat das Gefühl, daß oft, wenn über Koalitionsfreiheit 
und wirtschaftliche Kämpfe gesprochen wird, die Gegner der Koalitionsfreiheit 
immer an Vertragsbruch mittels Streik denken. In der deutschen Arbeiter 
schaft herrscht aber allgemein die Anschauung, daß Vertragsbrüche unter 
• allen Umständen zu vermeiden sind, und daß es sich bei ihren Streiks immer
	        
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