Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

66 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
nicht einfach beiseite liegen lassen. Es muß Sorge tragen, daß 
sie ihre Funktionen rechtlich erfüllen können. 
Dies setzt die Umbildung des Koalitionsrechts für die 
Zwecke des Tarifvertrags voraus. Diese Umbildung muß nicht 
so erfolgen, daß zunächst, unabhängig von dem Tarifvertrag, 
ein selbständiges Koalitionsrecht, das den neuen Bedürfnissen 
Rechnung trägt, geschaffen wird, um dann auf Grund eines 
neuen Koalitionsrechts an den Aufbau eines Tarifrechts zu 
denken. Die Reichsregierung hat allerdings den Standpunkt 
vertreten, daß man zu einem neuen Tarifrecht nur kommen 
könne, wenn zuvor durch die Anerkennung der Rechtsfähig 
keit der Berufsvereine ein neues Koalitionsrecht geschaffen 
sei *). Der Weg zu einem neuen Koalitionsrecht führt in 
dessen am sichersten über die rechtliche Ordnung der Funk 
tionen, die die Berufsvereine auf den verschiedenen Gebieten 
ihrer Betätigung üben. Der Entwurf über die Rechtsfähig 
keit der Berufsvereine vom Jahre 1906 lehrt deutlich, daß 
ein neues Koalitionsrecht, unabhängig von den Funktionen, 
denen es dienen soll, kaum aufgebaut werden kann. Was 
die Koalitionen an neuer rechtlicher Durchdringung brauchen, 
zeigen die Aufgaben, denen sie dienen. In steter Anpassung 
an diese Aufgaben müssen die Koalitionen das Recht finden, 
das sie brauchen. 
Damit ist der Weg zu dem für den Tarifvertrag zu 
schaffenden Koalitionsrecht gewiesen. Wir betrachten dieses 
Recht als ein wesentliches Stück eines Arbeitstarifgesetzes. 
Das Koalitionsrecht hat sich auf die tariffähigen Berufs 
vereine zu beschränken, sie als Träger des Tarifvertrags 
auszubilden, zu sichern und zu nutzen. Einer weiteren 
Entwicklung des Koalitionsrechts auf anderen Gebieten für 
andere Zwecke ist damit nicht vorgegriffen. 
i) RT. 1914, S. 6637 ff.: „Die Voraussetzung jeder Regelung des Rechts 
der Tarifverträge ist die Rechtsfähigkeit der Berufsvereine, mindestens die 
teilweise Haftung ihres Vermögens" (Staatssekretär Dr. Delbrück).
	        
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