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Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.
Von hier aus ergeben sich folgende Forderungen an die
Gesetzgebung:
a) Zunächst müssen die Hemmungen beseitigt
werden, die der rechtlichen Entfaltung tarif
fähiger Berufsvereine als Parteien des Tarif
vertrags entgegenstehen. Es handelt sich um Hem
mungen, die nicht nur die Gesetze, sondern auch private
Rechtsakte enthalten.
Das Gesetz hat die Koalitionsfreiheit nicht allen
Arbeiterschichten zuteil werden lassen. Wenn wir von der
allgemeinen Abgrenzung des in Aussicht genommenen per
sönlichen Geltungsbereichs eines Arbeitstarifgesetzes absehen,
wonach Beamte und bestimmte Staatsarbeiter ausscheiden
(S. 19, 20), so sind es die landwirtschaftlichen Arbeiter, das
Gesinde und die Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen, die
in der Ausübung der Koalitionsfreiheit gehemmt sind. Alle
diese Schichten dürfen sich zwar vereinigen und verbinden,
sie dürfen aber nicht gewerkschaftlich im Sinne des § 152 GO.
auftreten *). Es kommen dafür besonders die preußischen
Gesetze vom 17. Januar 1845 (§§ 181, 182 der allgem. GO.)
und vom 24. April 1854 (§ 3 des Gesetzes, betr. die Ver
letzung der Dienstpflichten des Gesindes und der ländlichen
Arbeiter) in Betrachts. Was für die Beseitigung dieser
Hemmungen auf dem Tarifrechtsgebiet spricht, ist die Er
wägung, daß der Abschluß von Tarifverträgen die Kampf-
0 Lotmar a. a. O.
2 ) Landmann a. a. O. II S. 822 unter 2. Der Ausschluß der Schiffs
mannschaften auf den Seeschiffen von der Koalitionsfreiheit des § 152 GO.
erklärt sich einerseits aus 8 6 a. a. O., wonach die Rechtsverhältnisse der
Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen der Regelung durch die Gewerbe
ordnung nicht unterstehen, andererseits daraus, daß offenbar diese Rechts
verhältnisse unter den Gewerbebegriff der preußischen Gewerbeordnung vom
Jahre 1845 gefallen sind, so daß deren tz 182 für diese Schiffsmannschaften
noch in Geltung steht. In den Reichstagsoerhandlungen über die Beratung
der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Vhdl. 1900—03, Anlagebd. III
1925, 1983; Stenogr. Berichte V S. 4852 ff.) war über die Rechts
verhältnisse dieser Personenkategorien keine grundlegende Klarheit vorhanden.
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