Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

69 
Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 
den bezeichtteten Gruppen von Arbeitern die volle Koalitions 
freiheit versagt ist, genießen sie die ihnen entgegenstehenden 
Arbeitgeber in vollem Maße. Sowohl die landwirtschaft 
lichen Arbeitgeber als auch die Haushaltungsvorstände und 
die Reeder haben die Koalitionsfreiheit. Die Koalitions 
freiheit der beiden ersten Gruppen geht rechtlich über die 
Koalitionsfreiheit des § 152 GO. sogar hinaus, weil sie nicht 
der GO. unterstehen *). Ob nach der Beseitigung der Koali 
tionsverbote in den einzelnen Fällen der Abschluß von Tarif 
verträgen als zweckmäßig empfunden wird oder nicht, mögen 
die Beteiligten entscheiden. Die Gesetzgebung sollte dieser 
Entscheidung durch Verbote nicht vorgreifen. — Eine Hem 
mung anderer Art bietet § 153 GO. Es ist kein Zweifel, 
daß die Bedeutung der tariffähigen Berufsvereine durch ein 
Arbeitstarifgesetz wesentlich erhöht würde. Es wird ihnen 
eine rechtsproduktive Tätigkeit eingeräumt, deren Kraft über 
die Wirkung privater Willenserklärungen hinausgeht. Und 
wir werden später sehen, daß neben diese rechtsproduktive 
Tätigkeit ebenbürtig eine rechtsverwaltende Tätigkeit der 
Berufsvereine tritt, die das von ihnen erschaffene Tarif- 
recht auch schützt und durchführt. Bei solchen Funktionen, 
die in das soziale Leben regulierend eingreifen und darauf 
gerichtet sind, eine neue Ordnung des Arbeitsverhältnisses 
herbeizuführen, von der wir noch sehen werden, daß sie 
für die allgemeine Entwicklung des staatlichen Rechts von 
großer Bedeutung ist, können diese Berufsvereine nicht 
nur um Kampfhandlungen nach ordnungsgemäß gelösten Arbeitsverträgen 
handeln könne. In Wirklichkeit bekämpfen denn auch die Neigung zu Ver 
tragsbrüchen keine Maßnahmen wirksamer als die der Koalitionen und ihrer 
offiziellen Vertretungen. 
9 Die Reeder selbst unterfallen der Gewerbeordnung, weil 8 6 GO. 
nur die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen der 
gewerberechtlichen Regelung entzieht. Würden die Reeder nicht unter die 
Gewerbeordnung fallen, so gälte konsequent heute noch für sie § 181 der all 
gemeinen Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845. Daran denkt aber heute 
niemand, am wenigsten die Reeder, die sehr gut organisiert sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.