Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

VI 
Vorwort. 
Herrschaft der positiven Jurisprudenz und der Einstellung der 
Rechtswissenschaft auf Mitgestaltung ait der Lösung sozialer 
Lebensprobleme. Nur neue Aufgaben, die sich die Rechts 
wissenschaft selbstbewußt stellt, können die juristischen Fakul 
täten aus Beamtenschulen wieder zu wissenschaftlichen Lehr 
stätten machen und den Geist des heranwachsenden Juristen 
geschlechts mit neuer Freude an dem wirklichen Reichtum des 
rechtlichen Schaffens erfüllen. Man wird es deswegen ver 
ständlich finden, daß ich den allgemeinen Zusammenhang, in 
dem die Erörterung des Tarisproblems mit der Auffassung 
der Rechtswissenschaft steht, einer besonderen Betrachtung 
unterworfen habe. Sie wird hoffentlich keinen Zweifel darüber 
lassen, was ich mit dieser Andeutung meine. 
Im übrigen wollen die nachfolgenden Ausführungen 
nicht etwa ein Allheilmittel anpreisen und so etwas wie 
eine juristische „Lösung der sozialen Frage" sein. Sie wollen 
auch nicht den Glauben erwecken, als ob nunmehr der 
rechtliche Weg zum „sozialen Frieden" entdeckt sei. Der 
Anspruch, den meine Arbeit erhebt, ist viel bescheidener. Sie 
will lediglich eine Frage, die die Entwicklung gestellt hat, in 
dieser Entwicklung zur gesetzgeberischen Reife bringen, indem 
sie die rechtswissenschaftlichen Grundlagen dazu legt, wohl 
wissend, daß die Entwicklung weiterschreiten und anderen 
Fragen zueilen wird. 
Das vorliegende Buch baut sich auf meinen früheren 
Arbeiten auf, die ich über den Arbeitstarifvertrag veröffentlicht 
habe, so daß deren Kenntnis vorausgesetzt werden muß. Es 
bildet den Abschluß dieser Arbeiten, denen ich seit nunmehr 
zehn Jahren nachgegangen bin. Wer die Eigentümlichkeiten des 
Gebietes kennt und selbst schon von den weiten Horizonten 
ergriffen war, die es umfassen, weiß, daß ein solcher Ab 
schluß mit neuen Fragen endigt. 
Frankfurt a. M., 17. Dezember 1915. 
Hugo Sinzheimer.
	        
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