Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

78 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
Die Berufsvereine müssen eine gewisse Sicherheit für ihr 
Dasein bieten, ans das der Tarifvertrag angewiesen ist. Sie 
dürfen deswegen, wenn sie Parteien eines Tarifvertrags 
sind, ohne Zustimmung der übrigen Vertragsparteien während 
seiner Dauer freiwillig weder sich auflösen, noch, soweit eine 
Beziehung zu dem Tarifzweck besteht, ihre Satzungen ändern *). 
Diese Anforderung an das innere Koalitionsrecht ist eine 
Folge der Tatsache, daß die Berufsvereine, wenn sie einen 
Tarifvertrag schließen, ein Verhältnis eingehen, das einen 
bestimmten Bestand der Berufsvereine voraussetzt. Würden 
sich die Berufsvereine während der Dauer eines Tarifvertrags 
auflösen können, so würde der abgeschlossene Tarifvertrag, 
wenigstens auf Arbeiterseite, seinen Stützpunkt verlieren. 
Und würden solche Berufsvereine ihre Satzungen nach freiem 
Ermessen, auch soweit das Verhältnis zu einem Tarif 
vertrag in Frage kommt, ändern können, so würde sich 
durch ein einseitiges Vorgehen die rechtliche Lage ändern, von 
der die Vertragsparteien beim Abschluß des Vertrags aus 
gegangen sind. Es ist z. B. ein wesentlicher Unterschied, ob 
nach den Satzungen ein bestimmter Mitgliederausschuß oder 
die Mitgliederversammlung über die Kündigung eines Tarif 
vertrags zu bestimmen hat. Unberührt davon bleiben natür 
lich staatliche Rechte, namentlich auf Auslösung der in Be 
tracht kommenden Vereines. Auf solche Rechte kann der 
Tarifvertrag keinen Einfluß haben. Soweit sich ein Berufs 
verein nicht auflösen oder satzungsmäßig ändern kann, wird 
ihm auch das Recht zu verwehren sein, die Aufhebung der 
Tariffähigkeit zu betreiben. Denn mit der Tariffähigkeit 
wird er die Rechtsfähigkeit verlieren, mit der Rechtsfähigkeit 
aber alle die Vorteile einbüßen, die nicht nur für ihn, sondern 
auch für die Gegenseite von Bedeutung sind. 
') Wie Gierte, Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Recht 
sprechung S. 583 Ziff. 5 und S. 850 mit Anm. 4 bereits ausgeführt hat, 
gibt es obligatorische Rechte auf Nichtauflösung von Verbänden. 
2 ) S. darüber Delius, Deutsches Vereinsrecht und Versammlungs 
recht in privat- und öffentlich-rechtlicher Beziehung, 1908, S. 91 ff.
	        
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