Full text : Das Land der unbegrenzten Möglichkeiten

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und  Nachrichtendienst,  der  in  Deutschland  wie  in  Amerika
Aufklärung  bringt  und  Verständnis  schafft,  wird  dazu  berufen ­
  sein,  an  der  Milderung  und  Überbrückung  vorhandener ­
  oder  mutwillig  geschaffener  Gegensätze  in
vorderster  Reihe  mitzuwirken  und  die  Grundlagen  für
unsere  Handelsvertrags-Politik  auch  auf  der  andern  Seite
des  Ozeans  zu  vermehrter  Erkenntnis  zu  bringen.“
Diese  Auslassungen  halte  ich  in  den  grundlegenden
Erwägungen  auch  jetzt  in  jedem  Betracht  aufrecht.

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Die  Unklarheiten  und  Einseitigkeiten  des  sogenannten
„Saratoga“-Abkommens  vom  22.  August  1891  sind  erst
durch  das  Handelsabkommen  vom  10.  Juli  1900  im  wesentlichen ­
  abgetan  worden.  Erst  dieses  Abkommen  stellt
unsere  Beziehungen  mit  den  Vereinigten  Staaten  auch  für
uns  auf  den  Boden  unbestreitbarer  Gegenseitigkeit  —
von  Leistung  und  Gegenleistung  —  und  sichert  volle
Aktionsfreiheit,  nach  Ablauf  von  drei  Monaten  die  Kündigung
jeder  der  beiden  Parteien  vorbehaltend.  Es  ist  eigentümlich,
daß  in  der  von  dem  Washingtoner  Schatzamt  veröffentlichten ­
  Zusammenstellung  der  bestehenden  oder  in  Vorlage
befindlichen  Reziprozitäts-Vereinbarungen  und  Handelsverträge ­
  wohl  die  sich  an  das  obige  Abkommen  anschließende
„Proklamation“  des  Präsidenten  vom  13.  Juli  1900  zum
Abdruck  gebracht  ist,  nicht  aber  das  erwähnte  Abkommen ­
  selbst  in  seinem  beachtenswerten  Wortlaut.  Die
„Proklamation“  führt  die  Namen  der  Boden-  und  Industrie-Erzeugnisse
  auf,  für  die  der  Präsident  gemäß  den  „Bestimmungen ­
  der  Sektion  3  des  Tarifgesetzes  der  Vereinigten
            
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