Full text : Die Reichseisenbahnen

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Die  Folge  dieser  Verhältnisse  war  schon  von  Beginn  der  Staatsbahnzeit ­
  ab,  daß  das  Gleichgewicht  des  Staatshaushaltes  fast  stets
wandelbar  war  und  öfter  in  die  Gefahr  kam,  durch  die  Schwankungen
der  Eisenbahnergebnisse  nachhaltig  erschüttert  zu  werden.
Ebenfalls  feit  dem  Beginn  der  Staatseisenbahnzeit  hat  man  versucht,
diese  unsichere  Lage  des  Staatshaushaltes  zu  bessern  und  gewissermaßen
eine  Puffereinrichtung  zu  schaffen,  die  die  Schwankungen  in  den  einzelnen
Jahren  ausgleichen  und  für  schlechte  Jahre  Vorsorge  treffen  soll*).
Trotz  der  Bemühungen  so  bedeutender  Finanzmänner  wie  Miguel
ist  es  jahrzehntelang  nicht  gelungen,  eine  wirklich  befriedigende  und
grundlegende  Neugestaltung  der  Dinge  zu  schaffen.  Erst  im  Jahre  1910
wurde  ein  wirksamer  Ausgleichfonds  errichtet,  der  vor  dem  Kriege
mit  einigen  Hundert  Millionen  Mark  Bestand  ausgewiesen  war.  Dieser
Bestand  ist  schon  in  den  ersten  Kriegszeiten  verschwunden,  und  es  kann
das  nicht  wundernehmen,  wenn  man  sich  die  Aufgaben  im  einzelnen
kurz  vergegenwärtigt,  die  aus  dem  Betriebsüberschuß  der  Staatseisenbahn ­
  zu  erfüllen  sind.
Nach  einem  zwischen  den  beteiligten  Dienstzweigen  geschlossenen  und
vom  Landtage  bestätigten  Finanzabkommen  vom  Jahre  1910**)  sind  das  ,
drei  Aufgaben:
Zunächst  ist  naturgemäß  aus  dem  Betriebsüberschuß  die  Verzinsung
und  planmäßige  Tilgung  der  Eisenbahnschulden  zu  leisten.  Die  planmäßige ­
  Tilgung  ist  in  Preußen  sehr  gering.  Das  Erfordernis  bewegte
sich  in  den  letzten  Jahren  zwischen  45  und  52  Millionen  Ji.
Einen  Ersatz  für  diese  mangelhafte  Tilgung  stellt  in  Preußen  die
oben  erörterte  Einrichtung  des  Eisenbahn-Extraordinar
  i  u  m  s  dar.  Dieses  Eisenbahn-Extraordinarium  umfaßt  solche  Ausgaben, ­
  die  nicht  zu  den  Betriebsausgaben  gehören,  also  eine  Vermehrung ­
  des  Anlagekapitals  darstellen.  Da  diese  Aufwendungen  aber
nicht  aus  Anleihemitteln,  sondern  aus  den  eigenen  Mitteln  der  Eisenbahnverwaltung ­
  bestritten  werden  (f.  oben),  so  kann  man  sie,  kaufmännisch ­
  gesprochen,  als  Abschreibung,  oder,  staatsrechtlich  angesehen,
als  Schuldentilgung  auffassen.
Das  Extraordinarium  wies  früher  sehr  stark  schwankende  Beträge
auf,  in  den  letzten  Jahren  trat  hierin  ein  Wandel  ein.  Nach  dem  erwähnten ­
  Finanzabkommen  von  1910  wird  nämlich  der  nach  Verzinsung
und  Tilgung  der  Eisenbahnschulden  verbleibende  Reinüberschuß  so
zwischen  den  Eisenbahnzwecken  und  den  allgemeinen  Staatszwecken  auf*) ­

  Zur  Geschichte  der  Reformbestrebungen  vgl.  „Archiv  für  Eisenbahnwesen" ­
  1909  S.  1093  u.  ff.  (Heft  5).
*•)  Näher  dargestellt  im  „Archiv  für  Eisenbahnwesen"  1910  S.  1121  u.  ff.
(Hest  5).
            
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