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Die Folge dieser Verhältnisse war schon von Beginn der Staatsbahnzeit
ab, daß das Gleichgewicht des Staatshaushaltes fast stets
wandelbar war und öfter in die Gefahr kam, durch die Schwankungen
der Eisenbahnergebnisse nachhaltig erschüttert zu werden.
Ebenfalls feit dem Beginn der Staatseisenbahnzeit hat man versucht,
diese unsichere Lage des Staatshaushaltes zu bessern und gewissermaßen
eine Puffereinrichtung zu schaffen, die die Schwankungen in den einzelnen
Jahren ausgleichen und für schlechte Jahre Vorsorge treffen soll*).
Trotz der Bemühungen so bedeutender Finanzmänner wie Miguel
ist es jahrzehntelang nicht gelungen, eine wirklich befriedigende und
grundlegende Neugestaltung der Dinge zu schaffen. Erst im Jahre 1910
wurde ein wirksamer Ausgleichfonds errichtet, der vor dem Kriege
mit einigen Hundert Millionen Mark Bestand ausgewiesen war. Dieser
Bestand ist schon in den ersten Kriegszeiten verschwunden, und es kann
das nicht wundernehmen, wenn man sich die Aufgaben im einzelnen
kurz vergegenwärtigt, die aus dem Betriebsüberschuß der Staatseisenbahn
zu erfüllen sind.
Nach einem zwischen den beteiligten Dienstzweigen geschlossenen und
vom Landtage bestätigten Finanzabkommen vom Jahre 1910**) sind das ,
drei Aufgaben:
Zunächst ist naturgemäß aus dem Betriebsüberschuß die Verzinsung
und planmäßige Tilgung der Eisenbahnschulden zu leisten. Die planmäßige
Tilgung ist in Preußen sehr gering. Das Erfordernis bewegte
sich in den letzten Jahren zwischen 45 und 52 Millionen Ji.
Einen Ersatz für diese mangelhafte Tilgung stellt in Preußen die
oben erörterte Einrichtung des Eisenbahn-Extraordinar
i u m s dar. Dieses Eisenbahn-Extraordinarium umfaßt solche Ausgaben,
die nicht zu den Betriebsausgaben gehören, also eine Vermehrung
des Anlagekapitals darstellen. Da diese Aufwendungen aber
nicht aus Anleihemitteln, sondern aus den eigenen Mitteln der Eisenbahnverwaltung
bestritten werden (f. oben), so kann man sie, kaufmännisch
gesprochen, als Abschreibung, oder, staatsrechtlich angesehen,
als Schuldentilgung auffassen.
Das Extraordinarium wies früher sehr stark schwankende Beträge
auf, in den letzten Jahren trat hierin ein Wandel ein. Nach dem erwähnten
Finanzabkommen von 1910 wird nämlich der nach Verzinsung
und Tilgung der Eisenbahnschulden verbleibende Reinüberschuß so
zwischen den Eisenbahnzwecken und den allgemeinen Staatszwecken auf*)
Zur Geschichte der Reformbestrebungen vgl. „Archiv für Eisenbahnwesen"
1909 S. 1093 u. ff. (Heft 5).
*•) Näher dargestellt im „Archiv für Eisenbahnwesen" 1910 S. 1121 u. ff.
(Hest 5).