Full text : Die Reichseisenbahnen

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Die  Zuständigkeit  der  Generaldirektionen  wäre  hiernach  etwa
folgendermaßen  zu  denken:
A.  Personalhaushalt.  Personaldisposition  in  besonderen  Fällen.
Ernennung  und  Entlassung  von  Beamten  in  besonders  wichtigen  und
verantwortlichen  Stellen.  Lohnwesen.  Angelegenheiten  der  Beamtenund
  Arbeitervertretungen.  Allgemeine  Dienstvorschriften,  soweit  sie  nicht
zu  anderen  Abteilungen  gehören  oder  von  der  Zentralstelle  erlassen  sind.
Zu  A.  Die  Bezirke  der  Generaldirektionen  sind  als  abgeschlossene
Verwaltungsbezirke  gedacht.  Versetzungen  aus  einem  in  den  andern  Bezirk ­
  sollten  nur  als  Ausnahmen  vorkommen.  Das  wird  schon  die  Rücksicht ­
  auf  die  Lebensgewohnheiten  des  Personals  verlangen.
Bei  den  Generaldirektionen  sind  D  i  s  z  i  p  l  i  n  a  r  k  a  m  m  e  r  n  zu
bilden.  Deren  Leiter  ist  auf  Lebenszeit  zu  bestellen  und  muß  Richtereigenschaft ­
  haben.  Die  Besetzung  der  Disziplinarkammern  muß  derart
sein,  daß  der  Angeschuldigte  unter  seinen  Richtern  auch  Standesgenossen
findet.  Eine  Reform  des  materiellen  und  formellen
Disziplinarrechts  wird  hierbei  vorausgesetzt.
8.  Finanz-  und  Wirkschaftswesen.
Zu  B.  Auch  auf  dem  Gebiete  der  Wirtschaftsverwaltung  muß  eine
weitgehende  Dezentralisation  eintreten.  Zu  diesem  Zwecke
werden  in  dem  Spezialhaushalt  jeder  Generaldirektion  kleinere  Ausführungen ­
  zu  Sammelposten  zusammengefaßt,  innerhalb  deren  die  Generaldirektion ­
  freie  Verfügung  hat.  Ersparte  Mittel  bleiben  zur  Verfügung
der  Generaldirektion.  Diese  verfügt  ferner  über  einen  eigenen  Dispositionsfonds, ­
  der  so  hoch  bemessen  sein  muh,  daß  auch  größere
Ausgaben,  deren  Notwendigkeit  plötzlich  hervortritt,  aus  ihm  bestritten
werden  können.  Die  Wirtschaftsführung  muß  sich  der
jeweiligen  Wirtschaftslage  anpassen  können.
6.  Tarifwesen  und  Einnahmekontrolle.
Zu  O.  Durch  die  Zusammenziehung  des  Tarifwesens  eines  ganzen
Wirtschaftsgebiets  in  der  Generaldirektion  wird  Doppelarbeit  in  sehr
großem  Umfange  erspart  werden.  Zur  Zeit  werden  die  verschiedensten
Aufgaben  gleichzeitig  von  dem  Tarifdezernenten  der  verschiedenen  Direktionen ­
  und  deren  Bureaus  bearbeitet.  Die  naturgemäß  hervortretenden
Meinungsverschiedenheiten  erfordern  umständlichen  mündlichen  und
schriftlichen  Meinungsaustausch,  nötigenfalls  eingehende  Berichterstattung
an  die  Zentralstelle.  Einheitliche  Behandlung  des  Tarifwesens  in  demselben ­
  Wirtschaftsgebiet  erleichtert  die  Arbeit,  beschleunigt  den  Geschäftsgang, ­
  sichert  am  ersten  zutreffende  Entscheidungen  und  gibt  auch  die
Möglichkeit,  die  Zentralstelle  in  weitem  Umfange  zu  entlasten.  Die
Einnahmekontrolle  (bisher  „Verkehrskontrollen  I  und  14"  genannt)  muß
mit  dem  Tarifwesen  in  engeren  Zusammenhang  gebracht  werden  und  ist
daher  derselben  Abteilung  zuzuweisen.
            
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