Full text : Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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mit  einem  weiteren  Herabgehen  der  Staatspapierkurse,  wenn
vielleicht  auch  nicht  in  dem  Ausmaße,  wie  bisher,  rechnen
^müssen,  als  mit  einer  Kursbesserung.  Im  übrigen  ist  es  kein
•Trost  für  die  Lebensversidherungsgesellschaften,  ihre  Hoffnung
darauf  setzen  zu  müssen,  daß  nach  einer  Periode  mehr  oder
Iminder  erheblicher  Kursverluste  eine  Zeit  der  Kursgewinne
kommen  und  sich  die  Schwankungen  nach 1  unten  und  oben
schließlich  ausgleichen  können.  Was  die  Lebensversicherung
unbedingt  braucht,  ist  Stetigkeit  der  Ertragsverhältnisse,
Gleichmäßigkeit  der  Jahresgewinne.  Die  Erwartung,  in  zukünftigen ­
  Jahren  auch  einmal  Kursgewinne  verzeichnen  zu  können, ­
  kann  niemals  die  mehr  oder  minder  schweren  Schädigungen
beseitigen,  die  das  durch  die  Kursverluste  der  früheren  Periode
verursachte  Schwanken  der  Jahresergebnisse  den  Gesellschaften
brachte.
Von  den  Freunden  des  Kapitalanlagezwanges  wird  nicht
selten  geltend  gemacht,  daß  die  Gesellschaften  den  schädlichen
,  Folgen  der  Kursverluste  durch  Anlegung  entsprechender  Reserven ­
  begegnen  könnten.  Es  wird  hierbei  aber  nicht  beachtet,
daß,  wenn  sich,  wie  dies  in  Deutschland  während  der  letzten
Jahrzehnte  der  Fall  war,  dauernd  erhebliche  Verluste  ergeben,
denen  keine  oder  nur  ganz  belanglose  Kursgewinne  gegenüberstehen, ­
  Jäh'r  für  Jahr  eine  Neudotierung  dieser  Reserven  nötig
jwird,  wodurch  die  Jahresgewinne  stark  verringert  werden.  Daß
iman  aber,  um  Kursverluste  zu  meiden,  auch  für  die  Versicherungsgesellschaften ­
  die  Bestimmung  des  §  261  H.  G.  B.  im,
Interesse  der  Bilanzwahrheit  nicht  aufheben  darf,  ist  wohl  allgemeine ­
  Überzeugung  geworden.  Der  früher  gemachte  Vorschlag, ­
  jener  Bestimmung  einen  Zusatz  zu  geben,  demzufolge
deutsche  Staatsanleihen  auch  dann,  wenn  der  Anschaffungspreis!
den  Börsenpreis  übersteigt,  zum  Anschaffungspreis  in  die  Bilanz ­
  eingesetzt  werden  dürfen,  sofern  auf  der  anderen  Seite
der  Bilanz  Reservefonds  vorhanden  sind,  deren  Mindesthöhe
der  Differenz  zwischen  dem  Börsenpreis  und  deren  Anschaffungspreis ­
  entspricht,  dürfte  überall  als  für  die  Bilanz  gefährlich ­
  erkannt  worden  sein.  Übrigens  würde  selbst  eine  Änderung
des  §  261  H.  G.  B.  den  Gesellschaften  beim  Verkauf  von  Staats-Meltzing',
  Staatspapierkurs.  7
            
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