Full text : Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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Schwarz,  a.  a.  0.  S.  16.
2 )  Schwarz,  a.  a.  O.  S.  18.

Vermögens  aus  mündelsicheren  Werten  und  hiervon  wenigstens
die  Hälfte,  also  15  o/o  aus  Reichs-  und  Staatspapieren  bestünden.
Hierbei  war  der  Ministerialinstanz  das  Recht  Vorbehalten,  in
besonderen  Fällen  diese  Grenze  bis  auf  20  o/o  für  mündelsichere ­
  Werte,  also  bis  auf  10o/ 0  für  Reichs-  und  Staatsanleihen ­
  zu  ermäßigen. 1 )  Der  Entwurf  stieß  im  Abgeordnetenhause ­
  auf  Widerstand  und  konnte  daher  nicht  Gesetzeskraft
erlangen.  Dieser  Mißerfolg  hielt  die  preußische  Regierung
nicht  ab,  dem  Problem  weiterhin  ihre  Aufmerksamkeit  zu  schenken. ­
  Einerseits  versuchte  sie  auf  dem  Verwaltungswege  auf
einen  stärkeren  Absatz  für  Staatspapiere  hinzuwirken.  So  ließ
der  Erlaß  des  Ministers  des  Innern  vom  31.  Juli  1908  bei
Anlegung  eines  bestimmten  Teiles  der  Bestände  der  öffentlichen
Sparkassen  in  Staatspapieren  eine  frühere  Verwendung  der
Überschüsse  für  kommunale  Zwecke  zu  und  stellte  den  Sparkassen ­
  hei  der  Emission  neuer  Anleihen  gewisse  Vorteile  in  Aussicht. ­
 2 )  Anderseits  wurde  die  Gesetzgebungsmaschine  zugunsten ­
  der  Fonds  in  Bewegung  gebracht.  Das  Gesetz  über
die  öffentlichen  Feuerversicherungsanstalten  vom  25.  Juli  1910
bestimmte  in  seinem  §  19,  daß  die  Anstalten  ihr  Vermögen
mindestens  zu  1 / i  in  Anleihen  des  Reiches  oder  des  preußischen ­
  Staates  anzulegen  hätten  und  bis  zur  Erreichung  dieses ­
  Besitzstandes  V»  ihres  jährlichen  Vermögenszuwachses  in
derartigen  Werten  investieren  müßten.  Eine  Resolution,  die
bei  Verabschiedung  dieses  Gesetzes  vom  Abgeordnetenhause
gefaßt  wurde  und  in  der  sich  das  Parlament  dafür  aussprach,
daß  diese  Maßnahme  auf  andere  Anstalten  und  Unternehmungen ­
  ausgedehnt  werde,  deren  Geschäftsbetrieb  einer  durch
besondere  Vorschriften  geregelten  staatlichen  Aufsicht  unterliege, ­
  veranlaßte  den  preußischen  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  anzuordnen,  daß  die  Pensionskassen  für  die  Arbeiter ­
  der  Eisenbahnverwaltung,  die  Ende  1908  ein  Vermögen
von  136  Millionen  Mark  angesammelt  hatten,  stets  V*  desselben ­
  in  Reichs-  lund  Staatsanleihen  anzulegen  hätten.  Ferner
            
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