Full text : Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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Versicherungspraxis 1 )  gemacht.  Beide  weisen  darauf  hin,  daß
eine  solche  Vorschrift  in  gleich  gerechter  Weise  den  Millionär, ­
  wie  den  kleinen  Rentner  treffe.  Nach  der  Veranlagung  zur
preußischen  Ergänzungssteuer  für  1908  machten  die  Vermögen
von  50  000  Mark  aufwärts  insgesamt  die  Summe  von  67  Milliarden ­
  Mark  aus.  Wenn  diese  Steuerpflichtigen  nur  einen
Staatspapierbesitz  von  5  oder  6%  ihres  Vermögens  aufzuweisen ­
  verpflichtet  würden,  wäre  mindestens  die  Hälfte  der  gesamten ­
  preußischen  Staatsschuld  untergebracht.  Eine  derartige
Bestimmung  würde  auch  der  Neigung  des  Publikums,  sich  spekulativen, ­
  auswärtigen,  höher  verzinslichen  Werten  zuzuwen'den,
Einhalt  tun.  Dieser  Vorschlag  blieb  bei  der  Regierung  unbeachtet, ­
  weil  man  einen  derartig  weit  gehenden  Eingriff  in  die
wirtschaftliche  Freiheit  des  Einzelnen  scheute.  Die  Regierung
und  alle  ihre  nahestehenden  Autoren,  die  das  Kursproblem  erörtern, ­
  wünschen  eine  Lösung  des  Problems  auf  anderem  Wege.!
Sie  schlagen  insbesondere  vor,  gewisse  Vermögensverwaltungsstellen,
  wie  Sparkassen,  Versicherungsgesellschaften,  Banken
usw.  durch  Gesetz  zu  zwingen,  bestimmte  Teile  ihres  Vermögens ­
  in  Staatspapieren  anzulegen.  Sie  hoffen  durch  den  auf
diese  Weise  vergrößerten  Absatz  an  Staatspapieren  deren  Markt
zu  befestigen  und  ihren  Kurs,  wenn  nicht  zu  bessern,  so  doch
wenigstens  vor  weiterem  Zurückgehen  zu  bewahren.  Es  soll
also  die  Kapitalanlagevorschrift,  statt  auf  die  Gesamtheit  der
Steuerzahler,  lediglich  auf  bestimmte  Gruppen  wirtschaftender
Personen,  nämlich  die  Sparer  und  die  Versicherten,  erstreikt
werden.
Angesichts  dieser  Bestrebungen  erhebt  sich  die  Frage,  ob
derartige,  auf  bestimmte  Körperschaften  beschränkte  Kapitalanlagevorschriften ­
  irgendeine  bessernde  Wirkung  auf  den
Kursstand  der  Staatsanleihen  ausüben  können  und  zweitens, ­
  ob  die  Anwendung  dieses  Mittels  nicht  wirtschaftliche
Nachteile  im  Gefolge  haben  kann.  Will  man  hierüber  Klarheit
gewinnen,  so  muß  man  zunächst  feststellen,  für  welche  Be-*)
  Direktor  Müller,  Direktor  der  Gothaer  Lebensversicherungsbank,
und  Justizrat  Senden,  Direktor  der  Concordia  in  Köln.  Vergl.  Veröffentlichungen ­
  S.  17  und  35.
            
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