träge durch derartige Vorschriften dem Staatsrentenmarkt stän
dige Käufer gewonnen werden und in welchem Verhältnis
diese Käufe zu den jährlichen Neuemissionen des Reichs und
der Bundesstaaten stehen. Hierbei sind die gesetzlichen Be
stimmungen zu berücksichtigen, durch die, wie eingangs er
wähnt, bereits andere Vermögensverwaltungsstellen zu Staats
rentenkäufen angehalten worden sind. Es kommen hierfür der
Hauptsache nach die Berufsgenossenschaften, Landesversiche
rungsanstalten, die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte,
sowie die preußischen Feuer- und Lebensversicherungssozietäten
in Frage.
Das Vermögen der Berufsgenossenschaften be
zifferte sich Ende 1909 auf 511 Millionen Mark. Man darf
annehmen, daß ein erheblicher Prozentsatz dieses Betrages
schon jetzt aus Reichs- und Staatsanleihen besteht, so daß sich
die regelmäßigen, jährlichen Staatsrentenkäufe dieser Körper
schaften in ziemlich engen Grenzen halten dürften. Für die
Landesversicherungsanstalten läßt sich die Höhe der Ankäufe,
die in Betracht kommen, berechnen. Ende 1910 belief sich das
Vermögen der Invalidenversicherungsanstalten auf rund 1660
Millionen Mark. Wäre die Bestimmung der Reichsversicherungs
ordnung schon damals in Kraft gewesen, so hätte sich in den
Kassen der Anstalten ein Bestand an Reichs- und Staatsanleihen
im Betrage von rund 415 Millionen Mark befinden müssen.
Tatsächlich besitzen aber die Anstalten zur Zeit für noch nicht
200 Millionen Mark an Reichs- und Staatsanleihen. Um der
Bestimmung der Reichsversicherungsordnung nachzukommen,
werden sie also für über 200 Millionen Mark dieser Pa
piere aus dem Markte nehmen müssen. Dazu kommt, daß
sie alljährlich einen Vermögenszuwachs von etwa 80 Millionen
Mark zu verzeichnen haben. Hiervon würde der vierte Teil
d. h. 20 Millionen Mark in Reichs- und Staatsanleihen anzulegen
sein. Das Vermögen der preußischen Feuersozietäten stellte sich
Ende 1907 auf 112 Millionen Mark. Hiervon bestanden bereits
etwa 25o/o aus Staatspapieren, so daß für irgendwie nennenswerte
Staatspapierkäufe die Sozietäten nicht in Frage kommen. Die
öffentlich-rechtlichen Lebensversicherungsanstalten verfügen zur