Full text : Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

Schutz  die  Gesellschaften  einen  ansehnlichen  Teil  der  nationalen
Ersparnisse  hätten  sammeln  und  sich  zu  großen  leistungsfähigen
Instituten  hätten  entwickeln  können,  als  die  sie  heute  dastünden.
Dieser  Hinweis  kann  indessen  einen  so  weitgehenden  Eingriff
des  Staates  in  die  Gewerbefreiheit  der  Versicherungsgesellschaften, ­
  wie  die  Kapitalanlagevorschrift  ihn  darstellt,  niemals
rechtfertigen.  Was  den  Schutz  des  Reiches  betrifft,  so  kommt
er  nicht  nur  den  Versicherungsgesellschaften,  sondern  jedem
andern  Betriebe,  gleichviel  welcher  Art,  in  demselben  Umfange ­
  zugute.  Für  diesen  Schutz  müssen,  wie  alle  anderen
Betriebe  und  wie  jeder  Staatsbürger,  auch  die  Versicherungs-Gesellschaften
  in  Form  von  staatlichen  und  kommunalen
Steuern  ein  Entgelt  entrichten.  Gewiß  sind  die  Versicherungsunternehmungen ­
  konzessionspflichtige  Betriebe  und  ständig
einer  weitreichenden  und  strengen  Kontrolle  durch  das  Aufsichtsamt ­
  unterstellt.  Diese  Aufsicht  setzt  sich  aber  nicht  zum
Ziele,  das  Versicherungswesen  auf  alle  Weise  zu  fördern  und
zu  weiterer  Entfaltung  zu  bringen,  sondern  läßt  es  sich  angelegen ­
  sein,  das  Interesse  der  Versicherten  wahrzunehmen.
Die  Aufsichtsbehörde  ist  mit  anderen  Worten,  wenn  nicht  ausschließlich, ­
  so  doch  in  erster  Linie  Polizeibehörde,  allerdings
eine  Polizeibehörde,  die  auf  Wunsch  der  Versicherungsgesellschaften ­
  selbst  geschaffen  wurde,  dafür  aber  zur  Hälfte  von
den  beaufsichtigten  Unternehmungen  erhalten  wird.  Das  Reich
hat  für  das  kaiserliche  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung
nur  geringe  Aufwendungen  zu  machen,  vielmehr  wird  ein  großer
Teil  der  Unkosten,  die  die  Aufsicht  verursacht,  auf  die  beaufsichtigten ­
  Gesellschaften  verteilt  und  von  ihnen  eingezogen.
Von  einer  besonderen  Leistung  des  Staates,  für  die  auf  der
anderen  Seite  die  Gesellschaften  in  ihrer  Anlagepolitik  besonderes ­
  Entgegenkommen  zu  zeigen  hätten,  das  immer  nur  auf
Kosten  der  Versicherten  erfolgen  könnte,  kann  mithin  durchaus
nicht  die  Rede  sein.  Die  Versicherungsgesellschaften  sind  trotz
der  Aufsicht,  man  kann  vielleicht  sogar  sagen,  wegen  der  Aufsicht, ­
  keineswegs  in  irgendeiner  Weise  vor  anderen  Unternehmungen ­
  privilegiert.  Sie  unterscheiden  sich  hierin  also  sehr
wesentlich  von  den  öffentlichen  Versicherungsanstalten  verschie-
            
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