Full text : Zur Entwicklung der Baumwollindustrie in Deutschland

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sein  —,  so  hat  er  die  Rückvergütung  durch  denjenigen  beantragen
zu  lassen,  welcher  Garne  verzollt  eingeführt  hat,  d.  h.  dieser  muß  bei
seinem  Einfuhramte  anmelden,  daß  an  seiner  Stelle  und  für  seine
Rechnung  ein  anderer  Waren  ausführt  und  entsprechende  Zollrückvergütung ­
  erhalten  soll.  Die  Scheine,  die  von  jenem  Einfuhramt
ausgestellt  werden  und  zum  Empfange  der  Rückvergütung  berechtigen, ­
  dürfen  nur  auf  den  Namen  des  Einführenden  und  des  Ausführenden, ­
  sowie  des  Fabrikanten  lauten.  Ein  Handel  oder  Übertragung ­
  auf  Dritte  soll  strafbar  sein.  Ausgeschlossen  von  der  Rückvergütung ­
  sollen  komplizierte  Imxusartikel  sein,  deren  Wert  mehr
durch  Löhne,  künstliche  Ausführung  etc.,  als  durch  den  Materialwert
bestimmt  werden.
Man  wird  nicht  behaupten  können,  daß  durch  diese  Vorschläge
alle  Bedenken  beseitigt  würden.  Schon  die  Aufgabe  des  Identitätsnachweises ­
  würde  eine  langwierige  und  scharfe  zollamtliche  Kontrolle
nach  sich  ziehen.  Noch  mehr  aber  müßte  dies  der  Fall  sein,  wenn
jener  Vorschlag,  nach  dem  jemand  mit  Anspruch  auf  Rückvergütung
ausführen  darf,  auch  wenn  er  keine  Garne  verzollt  eingeführt  hat,
Gesetz  würde.  Ursprünglich  dachte  man  bei  diesem  Vorschlag  etwa
an  folgenden  einfachen  Fall:  A  führt  aus  England  Garn  ein  und
verarbeitet  es  roh,  gibt  die  halbfertige  Ware  an  B  weiter,  der  dieselbe ­
  färbt,  appretiert  usw.,  und  läßt  sie  für  seine  Rechnung  gleichzeitig ­
  durch  B  oder  eine  Mittelsperson  C  exportieren.  Dagegen  wäre
nichts  einzuwenden.  Aber  die  Sache  kann  auch  so  liegen,  daß  der
Zollschutz  für  die  deutsche  Feinspinnerei  vollkommen  illusorisch  gemacht ­
  werden  würde.  Denn  es  ist  folgender  Fall  sehr  gut  denkbar:
Der  Importeur  verarbeitet  das  ausländische  Feingarn  —  nach  dem  früher
Gesagten  käme  für  die  Rückvergütung  nur  Garn  über  No.  63  bis  102
und  über  No.  102  in  Betracht  —  selbst  und  verkauft  die  fertige  Ware  im
Inland,  ebenso  verkauft  er  seinen  Einfuhrschein,  der  dem  Exporteur
das  Recht  auf  Zollrückzahlung  gibt,  sagen  wir  einmal  für  die  Hälfte
des  Betrages,  den  dieser  zurückgezahlt  erhält.  Der  Exporteur  dagegen ­
  verkauft  seine  Ware,  in  der  keine  Faser  ausländisches  Garn
enthalten  ist,  an  das  Ausland,  er  bezieht  also  Garn  aus  dem  Inland
ebenso  billig  und  gut,  als  er  es  aus  dem  Auslande  beziehen  könnte
(falls  der  Zoll  den  Unterschied  in  den  Produktionskosten  ausgleicht)
und  erhält  dafür  noch  ein  versteckte  Ausfuhrprämie.  Importeur  und
Exporteur  teilen  sich  also  in  die  Zollrückvergütung,  und  ersterer
kann  sich  dabei  für  seine  Ware,  trotzdem  sie  aus  ausländischem  Garn
hergestellt  ist,  auf  dem  Binnenmärkte  mit  billigerem  Preise  begnügen
als  der  Konkurrent.
            
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