II. Beschäftigung fremder Kinder § 11.
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worden, die mit ihren Arbeitgebern vor den Gewerbegerichten Recht zu nehmen
haben, es sei denn, daß die Arbeitgeber Mitglieder einer Innung sind, die.
ein Jnnungsschiedsgericht besitzt. Jnnungsschiedsgerichte sind berufen, „Streitig
keiten der im Z 4 des Gewcrbegerichtsgesetzes und im § 53 a des Kranken
versicherungsgesetzes bezeichneten Art zwischen den Jnnungsmitgliedern und
ihren Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern an Stelle der sonst zuständigen Be
hörden zu entscheiden". Im 8 4 a. a. O. ist aber nirgends von der „Arbeits
karte" die Rede, so daß den Jnnungsschiedsgerichten die Zuständigkeit (8 84
Gewerbegerichtsgesetzes Abs. 2) für Prozesse wegen der Arbeitskarte fehlt.
Zweifellos hat daher, selbst bei dem Bestehen eines Jnnungsschiedsgerichts,
das Gewerbegericht bei Streitigkeiten von Jnnungsmeistern mit von
ihnen beschäftigten Kindern über die Arbeitskarte zu entscheiden. Wenn es
im Z 11 heißt, daß „die Bestimmungen des § 4 des Gewerbegerichtsgesetzes
über die Zuständigkeit der Gewerbegerichte für Streitigkeiten hin
sichtlich der Arbeitsbücher entsprechende Anwendung finden", so ist
damit angeordnet, daß diese Vorschriften, soweit sie auch sür Arbeits
karten erlassen werden könnten, zur Geltung kommen sollen. (Siehe dazu
noch Soz. Pr. XII Sp. 856 Anm. 24.) Nach 8 4 a. a. O. ist nun das
Gewerbegericht zuständig für die Streitigkeit „über die Aushändigung oder
den Inhalt des Arbeitsbuches". Ferner ist es zuständig „über Ansprüche
auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung
oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen" bezüglich der Aus
händigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches und wegen gesetzwidriger
oder unrichtiger Eintragung in das Arbeitsbuch. Da der Arbeitgeber
Über den Inhalt der Arbeitskarte und über die Eintragungen in dieselbe
nach Z 11 des Kinderschutzgesetzes nicht zu befinden hat, kann insoweit 8 4
a. a. O. nicht zur entsprechenden Anwendung gelangen, wohl aber, so-
lveit es sich um die Aushändigung der Arbeitskarte und um Ansprüche wegen
der Nichterfüllung oder nicht gehöriger Ersüllnng dieser Pflicht und wegen
gesetzwidriger Eintragungen in die Karte handelt.
Zustimmend bezüglich des Ausschlusses der Zuständigkeit der Jnnungs
schiedsgerichte, Schalhorn in der Soz. Pr. XII Sp. 1024 ff., a. A. Rohmer
S. 824 Anm. 9 u. S. 852 oben.
Ter Gemeindevorsteher ist für Streitigkeiten über Aushand^
der Arbeitskarte zuständig.
Vgl. hierzu noch „das Gewerbegericht Berlin", ^ ctlaß
Siemenroth 1903, Vorwort IV a. E.; Soz. Pr. v. 7. Mai 1903MV. vi>
u. v. 18. Juni 1903 Sp. 1024 ff., endlich Handwerkszeitung Nr. 13,
1903 S. 77 u. GG. VIII S. 129 ff. vVV ^
9 - Über das Arbeitsbuch siehe v. Schulz a. a. O- S. 37 4 ,
bis 221, 285, ferner „das Gewerbegericht Berlin" S. 7sf. Uber r
behaltungsrecht an Arbeitsbüchern ebendort S. 135. Die Bestimmungen
Juli,