Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

II. Beschäftigung fremder Kinder § 11. 
91 
worden, die mit ihren Arbeitgebern vor den Gewerbegerichten Recht zu nehmen 
haben, es sei denn, daß die Arbeitgeber Mitglieder einer Innung sind, die. 
ein Jnnungsschiedsgericht besitzt. Jnnungsschiedsgerichte sind berufen, „Streitig 
keiten der im Z 4 des Gewcrbegerichtsgesetzes und im § 53 a des Kranken 
versicherungsgesetzes bezeichneten Art zwischen den Jnnungsmitgliedern und 
ihren Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern an Stelle der sonst zuständigen Be 
hörden zu entscheiden". Im 8 4 a. a. O. ist aber nirgends von der „Arbeits 
karte" die Rede, so daß den Jnnungsschiedsgerichten die Zuständigkeit (8 84 
Gewerbegerichtsgesetzes Abs. 2) für Prozesse wegen der Arbeitskarte fehlt. 
Zweifellos hat daher, selbst bei dem Bestehen eines Jnnungsschiedsgerichts, 
das Gewerbegericht bei Streitigkeiten von Jnnungsmeistern mit von 
ihnen beschäftigten Kindern über die Arbeitskarte zu entscheiden. Wenn es 
im Z 11 heißt, daß „die Bestimmungen des § 4 des Gewerbegerichtsgesetzes 
über die Zuständigkeit der Gewerbegerichte für Streitigkeiten hin 
sichtlich der Arbeitsbücher entsprechende Anwendung finden", so ist 
damit angeordnet, daß diese Vorschriften, soweit sie auch sür Arbeits 
karten erlassen werden könnten, zur Geltung kommen sollen. (Siehe dazu 
noch Soz. Pr. XII Sp. 856 Anm. 24.) Nach 8 4 a. a. O. ist nun das 
Gewerbegericht zuständig für die Streitigkeit „über die Aushändigung oder 
den Inhalt des Arbeitsbuches". Ferner ist es zuständig „über Ansprüche 
auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung 
oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen" bezüglich der Aus 
händigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches und wegen gesetzwidriger 
oder unrichtiger Eintragung in das Arbeitsbuch. Da der Arbeitgeber 
Über den Inhalt der Arbeitskarte und über die Eintragungen in dieselbe 
nach Z 11 des Kinderschutzgesetzes nicht zu befinden hat, kann insoweit 8 4 
a. a. O. nicht zur entsprechenden Anwendung gelangen, wohl aber, so- 
lveit es sich um die Aushändigung der Arbeitskarte und um Ansprüche wegen 
der Nichterfüllung oder nicht gehöriger Ersüllnng dieser Pflicht und wegen 
gesetzwidriger Eintragungen in die Karte handelt. 
Zustimmend bezüglich des Ausschlusses der Zuständigkeit der Jnnungs 
schiedsgerichte, Schalhorn in der Soz. Pr. XII Sp. 1024 ff., a. A. Rohmer 
S. 824 Anm. 9 u. S. 852 oben. 
Ter Gemeindevorsteher ist für Streitigkeiten über Aushand^ 
der Arbeitskarte zuständig. 
Vgl. hierzu noch „das Gewerbegericht Berlin", ^ ctlaß 
Siemenroth 1903, Vorwort IV a. E.; Soz. Pr. v. 7. Mai 1903MV. vi> 
u. v. 18. Juni 1903 Sp. 1024 ff., endlich Handwerkszeitung Nr. 13, 
1903 S. 77 u. GG. VIII S. 129 ff. vVV ^ 
9 - Über das Arbeitsbuch siehe v. Schulz a. a. O- S. 37 4 , 
bis 221, 285, ferner „das Gewerbegericht Berlin" S. 7sf. Uber r 
behaltungsrecht an Arbeitsbüchern ebendort S. 135. Die Bestimmungen 
Juli,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.