Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

II.  Beschäftigung  fremder  Kinder  §  11.

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A  Gesetzlicher  Vertreter:  Vater  oder  Mutter  für  die  Dauer  der
elterlichen  Gewalt  (88  1626,1627  ff-,  1684  ff.,  1701  B.G.B.);  ferner  Vormund
(88  1793  ff-  BGB.)  und  Pfleger  (8  1915  BGB.).
Die  Arbeitskarte  wird  regelmäßig  nicht  für  ein  bestimmtes  Arbeitsverhältnis ­
  ausgestellt.  Rohmer  S.  823.  Über  die  Arbeitskarten,  s.
preußische  Ausführungsvorschristen  unter  E  hier  im  Anhang  II  (vgl.  besonders ­
  Ziffer  20  Abs.  2).  .  .
5.  Ortspolizeibehörde:  Siehe  Anm.  4  zu  8  10.  Dauernder
Aufenthalt  ist  jeder  längere  Aufenthalt,  insbesondere  der  durch  ein
Arbeitsverhältnis  veranlaßte.  Der  gesetzliche  Wohnsitz  der  ehelichen,  unehelichen ­
  oder  an  Kindesstatt  angenommenen  Kinder  wird  durch  8§  9  11
BGB.  bestimmt.  Struckmann  u.  Koch,  Komm,  zur  ZPO.  8.  Aufl.  Bd.  II
S.  15  Anm.  1.
6.  Gemeindebehörde:  Siehe  hier  8  22  und  die  preußischen  Aussührungsbestinimungeu.
  Zuständig  ist  die  Gemeindebehörde  des  letzten
dauernden  Aufenthaltsorts.
7.  Verwahrung,  Vorlegung  und  Wiederaushändigung
der  Arbeitskarte:  Der  Arbeitgeber  hat  die  Arbeitskarte  dort,  wo  er  seine
gewerbliche  Niederlassung  (vgl.  v.  Schulz,  Kommentar  zum  Gewerbegerichtsgesetz ­
  S.  91  Anm.  6)  hat,  zu  verwahren.  Die  Karten  sind  vorzulegen  der
Ortspolizeibehörde  (8  22).  Vgl.  auch  88  94o,  103n  Gew.Ordn.  (RohmerS.  824).
Das  Gesetz  verlangt,  daß  „nach  rechtmäßiger  Lösung  des  ArbeitSverhältnisses
  die  Karte  dem  gesetzlichen  Vertreter  wieder  auszuhändigen  ist.
Der  frühere  8  137  der  Gewerbeordnung,  welcher  bei  der  Fassung  des  8  H
wie  oben  erwähnt,  zum  Vorbilde  diente,  hatte  die  weniger  bestimmte  Fassung,
daß  die  Arbeitskarte  „am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses"  zurückzugeben  ist.
Schon  damals  verstand  man  darunter  „rechtmäßige  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses". ­
  Bei  unrechtmäßiger  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  kann
jedoch  die  Karte  ebenso  wie  beim  Arbeitsbuch  (8  10  Gew.Ordn.)  nur  so
lange  zurückbehalten  werden,  als  der  Arbeitgeber  auf  Erfüllung  dcS  Vertrages ­
  zu  dringen  berechtigt  ist  (v.  Schulz  a.  a.  O.  S.  40  Anm.  5  und
S.  235  Anm.  4.  Vgl.  hierzu  Sinzheimer,  Lohn  und  Aufrechnung  S.  79
u.  Anm.  2,  und  P  renn  er,  der  gewerbliche  Arbeitsvertrag  S.  105).  Da
endlich  die  Beschäftigung  ohne  Arbeitskarte  nicht  gestattet  ist,  so  wäre  ein
über  die  Beschäftigung  des  Kindes  ohne  Aushändigung  der  Arbeitskarte  geschlossener ­
  Arbeitsvertrag  zivilrechtlich  unverbindlich,  ganz  abgesehen  davon,
daß  der  Arbeitgeber  bei  Zuwiderhandlung  gegen  8  H  Abs.  1  sich  |" a '  a , v
machen  würde  (§  27  des  Gesetzes);  a.  A.  Neukamp  S.  2S.  Siehe  auch
GG.  VIII  Sp.  131.  Sobald  die  Kinder  nicht  mehr  als  „Kinder  rm  Smne
des  Kinderschutzgesetzes"  zu  erachten  sind  (8  2  dort  und  8  135  Gew.Ordn.),
hat  der  Arbeitgeber  bei  Weiterbeschästigung  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  M
jugendlichen  Arbeiter  nunmehr  ein  Arbeitsbuch  sich  verschaffen  und  chm
einhändigen  (§§  107,  108,  150  Ziffer  1  Gew.Ordn.).
            
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