Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz.

8.  §  4  des  Gewerbegerichtsgesetzes  lautet:
„Die  GeWerbegerichte  sind  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert
des  Streitgegenstandes  zuständig  für  Streitigkeiten:
1.  über  den  Antritt,  die  Fortsetzung  oder  Auflösung  des
Arbeitsverhältnisses  sowie  über  die  Aushändigung  oder
den  Inhalt  des  Arbeitsbuches,  Zeugnisses,  Lohnbuchs,
Arbeitszettels  oder  Lohnzahlungsbuchs,
2.  über  die  Leistungen  aus  dem  Arbeitsverhältnisse,
3.  über  die  Rückgabe  von  Zeugnissen,  Büchern,  Legitimationspapieren, ­
  Urkunden,  Gerätschaften,  Kleidungsstücken,
Kautionen  und  dergleichen,  welche  aus  Anlaß  des  Arbeitsverhältnisses ­
  übergeben  worden  sind,
4.  über  Ansprüche  auf  Schadensersatz  oder  auf  Zahlung
einer  Vertragsstrafe  wegen  Nichterfüllung  oder  nicht  gehöriger ­
  Erfüllung  der  Verpflichtungen,  welche  die  unter
Nr,  1  bis  3  bezeichneten  Gegenstände  betreffen,  sowie
wegen  gesetzwidriger  oder  unrichtiger  Eintragungen  in
Arbeitsbücher,  Zeugnisse,  Lohnbücher,  Arbeitszettel,
Lohnzahlungsbücher,  Krankenkassenbücher  oder  Quittungskarten ­
  der  Invalidenversicherung.“
(Ziffer  5  und  6  des  Paragraphen  kommen  hier  nicht  in  Betracht.)
Der  Schlußsatz  des  §  11  bedeutet  eine  ausdrückliche  Erweiterung
der  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichie.  Die  Bestimmungen  des  §  4  des  Gewerbegerichtsgesepes
  für  Streitigkeiten  hinsichtlich  der  Arbeitsbücher
(V.  Schulz  a.  a.  O.  S.  37  ff.)  finden  auf  Prozesse  ivegen  der  Arbeitskarten
entsprechende  Anwendung.  Für  Streitigkeiten  in  bezug  auf  ein  Arbeits-Verhältnis
  der  Kinder  von  jener  Art,  wie  es  die  Gewerbeordnung  einer
Regelung  unterzogen  hat,  würde  das  Gewerbegericht  schon  an  und  für  sich
zuständig  sein.  (Dungs  in  der  Zeitschrift  für  deutschen  Zivilprozeß  Bd.  XV
S.  452.)  Das  Gewerbegerichtsgesetz  ist  für  diejenigen  Arbeiter,  auf  welche
der  VII.  Titel  der  Gewerbeordnung  Anwendung  findet,  also  für  die  „gewerblichen" ­
  Arbeiter  gegeben.  (Siehe  jedoch  §  81  b  Ziffer  4  Getv.Ordn.  u.  v.  Schulz
a.  a.  O.  S.  199.)
Die  Motive  zum  Kinderschutzgesetz  (S.  10)  bezeichnen  die  Kinder,  welche
in  Werkstätten,  im  Handels-  und  Verkehrsgewerbe  tätig  sind,  als  „gewerbliche ­
  Arbeiter".  Kinder,  für  die  gewerbliche  Arbeitsverträge  eingegangen
sind  (hierzu  Lotmar,  der  Arbeitsv  ertrag  S.  76  ff.,  113,  250;  P  renn  er
a.  a.  O.  S,  131  u.  v.  Schulz  a.  a.  O.  S.  33  Anm.  2),  und  welche  alsdann
in  den  bezüglichen  Gewerbebetrieben  arbeiten,  sind  gelverbliche  Arbeiter  ge-
            
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