Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz.

1.  Materialien:  Entw.  S.  5,  20,  22  u.  23,  Komnl.Ber.  S.  32;
Stenogr.Verh.  S.  5000  ff;  S.  8833.  8  14  des  Entiv.  wurde  von  der  Kommission ­
  und  vom  Reichstage  unverändert  angenommen.
2.  Die  eigenen  Kinder  sind  wie  fremde  geschützt.  Strafbestimmung: ­
  §  25  Ziffer  1  u.  Abs.  2.  Siehe  im  übrigen  die  Anmerkungen
zu  tz  6.  Rohmer  S.  628;  v.  Rohrscheid  S.  72.
3.  Siehe  preuß.  Ausführ.Bestlm.  unter  8  Ziffer  26  b,  hier  Anhang  II.
8  16.
Beschäftigung  im  Betriebe  von'Gast-  und  von  Schankwirtschaften. ­

Im  Betriebe  von  Gast-  und  von  Schankwirtschaften  dürfen
Kinder  unter  zwölf  Jahren  überhaupt  nicht,  und  Mädchen  (§  2)
nicht  bei  der  Bedienung  der  Gäste  beschäftigt  werden.  Die  untere
Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  nach  Anhörung  der  Schulaufsichtsbehörde, ­
  in  Orten,  welche  nach  der  jeweilig  letzten  Volkszählung
weniger  als  zwanzigtauscnd  Einwohner  haben,  für  Betriebe,  in
welchen  in  der  Regel  ausschließlich  zur  Familie  des  Arbeitgebers
gehörige  Personen  beschäftigt  iverdcn,  Ausnahmen  zuzulassen.  Im
übrigen  finden  ans  die  Beschäftigung  von  eigenen  Kindern  die  Bcstimmungen
  des  §  13  Abs.  1  Anwendung.
1.  Materialien:  Entw.  S.  b,  22,  23;  Komm.Ber.  S.  33;  Sleu.B.
S.  5000ff.;  S.  7619-7623;  Drucks.  Nr.  840  u.  926;  Sten.V.  S.  8833-8836.
§  15  des  Entwurfs  (jetzt  8  16)  hatte  folgenden  Inhalt  (Motive  S.  5):
„Die  Beschäftigung  eigener  Kinder  im  Betriebe  von  Gast-  und  von
Schankwirtschaften  ist  gestattet.
Durch  Polizeiverordnungen  der  zum  Erlasse  solcher  berechtigten  Behörden
kann  die  Beschäftigung  beschränkt  werden.  Auch  kann  die  Beschäftigung  von
Knaben  unter  12  Jahren  und  die  Beschäftigung  von  Mädchen  (8  2)  bei  der
Bedienung  der  Gäste  verboten  werden."
Der  Paragraph  hat  in  der  Kommission  wie  im  Reichstage  mannigfache
Änderungen  erfahren.  Die  Motive  S.  23  lauten:
„Für  die.  Beschäftigung  eigener  Kinder  im  Betriebe  von  Gast-  und
Schankwirtschasten  sind  allgenieine  Bestimmungen  um  destvillen  entbehrlich,
weil  eine  solche  Verwendung  der  eigenen  Kinder  hauptsächlich  in  kleineren,
zumal  ländlichen  Betrieben  Platz  greift.  Soweit  sich  hier  Übelstttnde  zeigen
sollten,  will  der  Entwurf  die  Abhilfe  im  Wege  der  Polizeivcrordnung  herbeigeführt ­
  wissen.  Ilm  die  zuständigen  Behörden  in  dieser  Hinsicht  mit  den
erforderlichen  Befugnissen  auszurüsten,  soll  ihnen  im  §  15  Abs.  2  eine  gesetz ­
            
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