33
seitiger Schutzverpflichtung einhergehende Personalunion an.
Nach den staatsrechtlichen Grundsätzen, die Graf Theodor
Zichy 1 aus der ungarischen Verfassungsgeschichte und dem
positiven Recht ableitet, ist Ungarn ein unabhängiger,
selbständiger, souveräner Staat geblieben, der Kaiser von
Österreich ist nur deshalb gleichzeitig König von Ungarn,
weil die ungarische Nation es so bestimmt hat, es gibt keine
Gesamtmonarchie, keine zentrale Gewalt, kein gemeinsames
Staatsgebiet ; bloß aus Zweckmäßigkeit gibt es gemeinsame
Organe. Eine «Personalunion mit gemeinsamen Institu
tionen ». Ungarn blieb wirklich unabhängig und selbständig,
so merkwürdig es selbst Kmety findet 2 , denn ungarische
Gesetze sagen es 3 , und diese bleiben so lange in Geltung,
bis sie ausdrücklich und zwar durch einen Contrarius actus
aufgehoben werden. Nicht bloß Formaljuristen mit der
advokatorischen Begabung eines Apponyi, auch Desider
Szilägyi in seiner schwer erfaßbaren, an anderer Stelle
näher zu würdigenden Interpretation des Dualismus 4 , und
sogar die Verfassungshistoriker Ungarns plaidieren auf
dieser Basis und kommen so dazu, die bundesstaatliche
Bedeutung der Pragmatischen Sanktion zu leugnen. Man
erinnert sich an den Ausspruch Georg Jellineks, daß bei
vielen Staatsrechtlern zuerst die politische Überzeugung
vorhanden ist, zu der erst nachher die juristische Recht-
1 Österreich und Ungarn, in der «Deutschen Rundschau»,
Bd. CXXXVII [1908], Oktoberheft, S. 89. — Der Verfasser quält
sich ab, madjarisch und ungarisch synonym zu gebrauchen, jenes
Wort in der Verbindung mit Staatsbürger, wo er nicht anders sagen
kann als : der nichtmadjarische Staatsbürger, da « nichtungarischer »
Staatsbürger unfehlbar mißverstanden würde, dieses Wort in der
Verbindung mit Sprache, wobei er die Fiktion, ungarisch sei gleich
madjarisch, aufrecht halten kann.
2 A magyar közjog tankönyve JXehrbugh—iles. ungarischen
öffentlichen Rech±sk~5. verbesserte AuflageT Budapest 1911.
^Eb z. B. Balogh, A magyar ällamjog alaptanai [Die Grund
lehren des ungarischen Staatsrechts], Budapest 1901, S. 7.
4 Als Justizminister am 12. und 13. Oktober 1893 im ungari
schen Reichstag, anläßlich der parlamentarischen Behandlung der
Günser Antwort des Monarchen vom 17. September 1893. Theorie
der selbständigen Schaffung, önällö alkotäs.