Metadata: Régime des chambres de commerce

33 
seitiger Schutzverpflichtung einhergehende Personalunion an. 
Nach den staatsrechtlichen Grundsätzen, die Graf Theodor 
Zichy 1 aus der ungarischen Verfassungsgeschichte und dem 
positiven Recht ableitet, ist Ungarn ein unabhängiger, 
selbständiger, souveräner Staat geblieben, der Kaiser von 
Österreich ist nur deshalb gleichzeitig König von Ungarn, 
weil die ungarische Nation es so bestimmt hat, es gibt keine 
Gesamtmonarchie, keine zentrale Gewalt, kein gemeinsames 
Staatsgebiet ; bloß aus Zweckmäßigkeit gibt es gemeinsame 
Organe. Eine «Personalunion mit gemeinsamen Institu 
tionen ». Ungarn blieb wirklich unabhängig und selbständig, 
so merkwürdig es selbst Kmety findet 2 , denn ungarische 
Gesetze sagen es 3 , und diese bleiben so lange in Geltung, 
bis sie ausdrücklich und zwar durch einen Contrarius actus 
aufgehoben werden. Nicht bloß Formaljuristen mit der 
advokatorischen Begabung eines Apponyi, auch Desider 
Szilägyi in seiner schwer erfaßbaren, an anderer Stelle 
näher zu würdigenden Interpretation des Dualismus 4 , und 
sogar die Verfassungshistoriker Ungarns plaidieren auf 
dieser Basis und kommen so dazu, die bundesstaatliche 
Bedeutung der Pragmatischen Sanktion zu leugnen. Man 
erinnert sich an den Ausspruch Georg Jellineks, daß bei 
vielen Staatsrechtlern zuerst die politische Überzeugung 
vorhanden ist, zu der erst nachher die juristische Recht- 
1 Österreich und Ungarn, in der «Deutschen Rundschau», 
Bd. CXXXVII [1908], Oktoberheft, S. 89. — Der Verfasser quält 
sich ab, madjarisch und ungarisch synonym zu gebrauchen, jenes 
Wort in der Verbindung mit Staatsbürger, wo er nicht anders sagen 
kann als : der nichtmadjarische Staatsbürger, da « nichtungarischer » 
Staatsbürger unfehlbar mißverstanden würde, dieses Wort in der 
Verbindung mit Sprache, wobei er die Fiktion, ungarisch sei gleich 
madjarisch, aufrecht halten kann. 
2 A magyar közjog tankönyve JXehrbugh—iles. ungarischen 
öffentlichen Rech±sk~5. verbesserte AuflageT Budapest 1911. 
^Eb z. B. Balogh, A magyar ällamjog alaptanai [Die Grund 
lehren des ungarischen Staatsrechts], Budapest 1901, S. 7. 
4 Als Justizminister am 12. und 13. Oktober 1893 im ungari 
schen Reichstag, anläßlich der parlamentarischen Behandlung der 
Günser Antwort des Monarchen vom 17. September 1893. Theorie 
der selbständigen Schaffung, önällö alkotäs.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.