Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

IV. Gemeinsame Bestimmungen § 21. 
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stattfinden, wenn Tatsachen vorliegen, welche den Verdacht der 
Nachtbeschäftigung dieser Kinder begründen. 
1 Materialien. Entw. S. 6, 23 und 24; Komm.Ber. S. 36—38 
Stenograph.Verh. S. 5000 ss.; S. 7623 und 8836. . 
§ 20 des Entwurfs hat folgenden Inhalt: „Inwieweit auf dm Aufs ch 
über die Ausführung dieses Gesetzes die Bestimmungen des § 13J5 der 
Gcw.Ordn. Anwendung finden, bestimmt der Bundesrat". Die Motive &. 
dazu lauten: „die Aussicht über die Durchführung der Bestimmungen wir 
von den örtlichen Polizeibehörden auszuüben fein. Daneben soll durch § 2 
der Bundesrat ermächtigt werden, zu bestimmen, inwieweit die Vorschriften 
des Z 139b Gew.Ordn. Anwendung finden sollen. 
Von der Kommission wurde der Abs. 2 dem Paragraphen eingefügt 
urrd dieser dann nach Abänderung der Abs. 1 angenommen. Der Paragraph 
fand ohne Debatte die Zustimmung des Reichstages. 
2. Anderweitige Regelung durch Bundesratsbeschluß 
oder durch die Landesregierungen. Die Regelung der Aufsicht hat 
in erster Linie der Bundesrat. Erst wenn der Bundesrat es unterläßt, 
die Aufsichtsbeamten zu benennen, oder aus feine Befugnis aus § 21 ver 
zichtet, treten die Landesregierungen ein (Entsch. des OVGBl. 
S. 291, Bd. IV S. 264, Reger Bd. I S. 8 und Kamptz Annalen Bd. IV 
S. 78). Siehe über den Antrag des Gewerbegerichts Berlin, Reichsarbeüs- 
blatt Nr. 10 vom Januar 1904 und Soz. Pr. XIII Sp. 368. Jnsoiveit nicht 
die Aufsicht derart „anderweitig geregelt ist" haben die im § 139 b Gewerbe 
ordnung bezeichneten Beamten (Gewerbeinspektoren, Gewerberäle) die liber- 
wachnng der Ausführung des Kinderfchutzgefetzes. 8 139 b Gew.Ordn. lautet. 
Dis Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen 
der §§ 105 a, 105 h Ahs. 1, 105 c bis 105 h, 120 a bis 
120 e, 134 bis 139 a ist ausschließlich oder neben den ordent 
lichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen 
zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen 
bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse dei 
Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen 
Revision der Anlagen zu. Sie sind, vorbehaltlich der An 
zeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtl 
zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- nnd Betrie 
Verhältnisse der ihrer Revision unterliegenden Anlagen zu 
verpflichten. 
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen 
diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden
	        
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