Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

IV.  Gemeinsame  Bestimmungen  §  21.

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stattfinden,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche  den  Verdacht  der
Nachtbeschäftigung  dieser  Kinder  begründen.
1  Materialien.  Entw.  S.  6,  23  und  24;  Komm.Ber.  S.  36—38
Stenograph.Verh.  S.  5000  ss.;  S.  7623  und  8836.  .
§  20  des  Entwurfs  hat  folgenden  Inhalt:  „Inwieweit  auf  dm  Aufs  ch
über  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  die  Bestimmungen  des  §  13J5  der
Gcw.Ordn.  Anwendung  finden,  bestimmt  der  Bundesrat".  Die  Motive  &.
dazu  lauten:  „die  Aussicht  über  die  Durchführung  der  Bestimmungen  wir
von  den  örtlichen  Polizeibehörden  auszuüben  fein.  Daneben  soll  durch  §  2
der  Bundesrat  ermächtigt  werden,  zu  bestimmen,  inwieweit  die  Vorschriften
des  Z  139b  Gew.Ordn.  Anwendung  finden  sollen.
Von  der  Kommission  wurde  der  Abs.  2  dem  Paragraphen  eingefügt
urrd  dieser  dann  nach  Abänderung  der  Abs.  1  angenommen.  Der  Paragraph
fand  ohne  Debatte  die  Zustimmung  des  Reichstages.
2.  Anderweitige  Regelung  durch  Bundesratsbeschluß
oder  durch  die  Landesregierungen.  Die  Regelung  der  Aufsicht  hat
in  erster  Linie  der  Bundesrat.  Erst  wenn  der  Bundesrat  es  unterläßt,
die  Aufsichtsbeamten  zu  benennen,  oder  aus  feine  Befugnis  aus  §  21  verzichtet, ­
  treten  die  Landesregierungen  ein  (Entsch.  des  OVGBl.
S.  291,  Bd.  IV  S.  264,  Reger  Bd.  I  S.  8  und  Kamptz  Annalen  Bd.  IV
S.  78).  Siehe  über  den  Antrag  des  Gewerbegerichts  Berlin,  Reichsarbeüsblatt
  Nr.  10  vom  Januar  1904  und  Soz.  Pr.  XIII  Sp.  368.  Jnsoiveit  nicht
die  Aufsicht  derart  „anderweitig  geregelt  ist"  haben  die  im  §  139  b  Gewerbeordnung ­
  bezeichneten  Beamten  (Gewerbeinspektoren,  Gewerberäle)  die  liberwachnng
  der  Ausführung  des  Kinderfchutzgefetzes.  8  139  b  Gew.Ordn.  lautet.
Dis  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen
der  §§  105  a,  105  h  Ahs.  1,  105  c  bis  105  h,  120  a  bis
120  e,  134  bis  139  a  ist  ausschließlich  oder  neben  den  ordentlichen ­
  Polizeibehörden  besonderen  von  den  Landesregierungen
zu  ernennenden  Beamten  zu  übertragen.  Denselben  stehen
bei  Ausübung  dieser  Aufsicht  alle  amtlichen  Befugnisse  dei
Ortspolizeibehörden,  insbesondere  das  Recht  zur  jederzeitigen
Revision  der  Anlagen  zu.  Sie  sind,  vorbehaltlich  der  An
zeige  von  Gesetzwidrigkeiten,  zur  Geheimhaltung  der  amtl
zu  ihrer  Kenntnis  gelangenden  Geschäfts-  nnd  Betrie
Verhältnisse  der  ihrer  Revision  unterliegenden  Anlagen  zu
verpflichten.
Die  Ordnung  der  Zuständigkeitsverhältnisse  zwischen
diesen  Beamten  und  den  ordentlichen  Polizeibehörden
            
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