Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

IV.  Gemeinsame  Bestimm.  §§  31,  22,  V.  Strafbestimm.  §  23.  111

was  unter  „Nachtzeit"  zu  verstehen  sei.  Auch  die  preußischen  Ausführungsbestimmungen ­
  enthalten  nichts  über  den  Begriff  der  Nachtzeit.  Neukamp
S.  36  erklärt  wohl  mit  Recht,  daß  die  Zeit  von  8  Uhr  abends  bis  8  Uhrmorgens
  gemeint  sei,  während  welcher  gemäß  §§  5  Abs.  2,  13  Abs.  1  eine
Beschäftigung  auch  von  solchen  Kindern  nicht  stattfinden  darf,  deren  Beschäftigung ­
  im  übrigen  zulässig  ist.  Anderer  Ansicht  v.  Rohrscheidt  S.  80
und  Spangenberg  S.  103.  Der  Begriff  der  Nachtzeit  lverde  sich,  führen
beide  aus,  nach  den  tatsächlichen  Verhältnissen  zu  richten  haben  und  sei  nach
Lage  des  einzelnen  Falles  auszulegen,
Nur  wenn  „Tatsachen"  vorliegen,  ist  nächtliche  Revision  zulässig,
unbestimmter  Verdacht  ist  nicht  ausreichend.  Absatz  2  des  8  21  schränkt  also
§  139  b  Gew.Ordn.  Abs.  4  ein.  Rohmer  S.  834.  Im  Falle  der  Beschäsiigung
  auch  nur  eines  fremden  KindeS  ist  die  nächtliche  Revision  unbeschränkt. ­
  Ob  begründeter  Verdacht  vorliegt,  wird  der  Aussichtsbeamte
'»eist  nur  durch  den  Lehrer  erfahren  können.  Vgl.  noch  preuß.  Ausführ.Bcsiim.
  unter  „II  Aufsicht"  Ziffer  31,  hier  Anhang  II;  dazu  Teil  I  S.  30.

8  22.
Zuständige  Behörden.
Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaat  unter  der  Bezeichnung:
höhere  Verwaltungsbehörde,  untere  Verwaltungsbehörde,  Schulaufsichtsbehörde, ­
  Gemeindebehörde,  Polizeibehörde,  Ortspolizeibehörde
zu  verstehen  sind,  wird  von  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaats
bekannt  gemacht.
1.  Materialien:  Entw.  S.  6,  23  u.  24;  Komm.Ber.  S.  38
Stcnograph.Verh.  S.  5000  ff.,  S.  1623,  S.  8837.
Von  der  Kommission  lvurde  in  den  Z  21  des  Entwurfs  ljetzt  22)  das
Wort  „Schulaufsichtsbehörde"  eingeschaltet.  Mit  dieser  Abänderung  wurde
der  Paragraph  Gesetz,  tf  22  ist  dem  §  166  Gew.Ordn.  nachgebildet.
2.  Siehe  über  die  „zuständigen  Behörden"  die  preußischen  Ausführungsbestimmungen, ­
  hier  im  Anhang  II  unter  „A.  Behörden".  Für  Bayern  vgl.
Nachtrag  S.  157.

V.  Strafbestimmungen.
8  23.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  wird  bestraft,  wer
den  §§  4  bis  8  zuwiderhandelt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.