IV. Gemeinsame Bestimm. §§ 31, 22, V. Strafbestimm. § 23. 111
was unter „Nachtzeit" zu verstehen sei. Auch die preußischen Ausführungsbestimmungen
enthalten nichts über den Begriff der Nachtzeit. Neukamp
S. 36 erklärt wohl mit Recht, daß die Zeit von 8 Uhr abends bis 8 Uhrmorgens
gemeint sei, während welcher gemäß §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 1 eine
Beschäftigung auch von solchen Kindern nicht stattfinden darf, deren Beschäftigung
im übrigen zulässig ist. Anderer Ansicht v. Rohrscheidt S. 80
und Spangenberg S. 103. Der Begriff der Nachtzeit lverde sich, führen
beide aus, nach den tatsächlichen Verhältnissen zu richten haben und sei nach
Lage des einzelnen Falles auszulegen,
Nur wenn „Tatsachen" vorliegen, ist nächtliche Revision zulässig,
unbestimmter Verdacht ist nicht ausreichend. Absatz 2 des 8 21 schränkt also
§ 139 b Gew.Ordn. Abs. 4 ein. Rohmer S. 834. Im Falle der Beschäsiigung
auch nur eines fremden KindeS ist die nächtliche Revision unbeschränkt.
Ob begründeter Verdacht vorliegt, wird der Aussichtsbeamte
'»eist nur durch den Lehrer erfahren können. Vgl. noch preuß. Ausführ.Bcsiim.
unter „II Aufsicht" Ziffer 31, hier Anhang II; dazu Teil I S. 30.
8 22.
Zuständige Behörden.
Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung:
höhere Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Schulaufsichtsbehörde,
Gemeindebehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde
zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaats
bekannt gemacht.
1. Materialien: Entw. S. 6, 23 u. 24; Komm.Ber. S. 38
Stcnograph.Verh. S. 5000 ff., S. 1623, S. 8837.
Von der Kommission lvurde in den Z 21 des Entwurfs ljetzt 22) das
Wort „Schulaufsichtsbehörde" eingeschaltet. Mit dieser Abänderung wurde
der Paragraph Gesetz, tf 22 ist dem § 166 Gew.Ordn. nachgebildet.
2. Siehe über die „zuständigen Behörden" die preußischen Ausführungsbestimmungen,
hier im Anhang II unter „A. Behörden". Für Bayern vgl.
Nachtrag S. 157.
V. Strafbestimmungen.
8 23.
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark wird bestraft, wer
den §§ 4 bis 8 zuwiderhandelt.