Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

110  Kinderschutzgesetz.

der  verfassungsmäßigen  Regelung  in  den  einzelnen  Bundesstaaten ­
  vorbehalten.
Die  erwähnten  Beamten  haben  Jahresberichte  über  ihre
amtliche  Tätigkeit  zu  erstatten.  Diese  Jahresberichte  oder
Auszüge  aus  denselben  sind  dem  Bundesrat  und  dem  Reichstag ­
  vorzulegen.
Die  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  §§  105  a  bis
105  h,  120  a  bis  120  e,  134  bis  139  a  auszuführenden  amtlichen ­
  Revisionen  müssen  die  Arbeitgeber  zu  jeder  Zeit,
namentlich  auch  in  der  Nacht,  während  des  Betriebes  gestatten. ­

Die  Arbeitgeber  sind  ferner  verpflichtet,  den  genannten
Beamten  oder  der  Polizeibehörde  diejenigen  statistischen
Mitteilungen  über  die  Verhältnisse  ihrer  Arbeiter  zu  machen,
welche  vom  Bundesrat  oder  von  der  Bandes-Zentralbehörde
unter  Pestsetzung  der  dabei  zu  beobachtenden  Fristen  und
Formen  vorgeschrieben  werden.
Siehe  hierzu  für  Preußen  Allerhöchsten  Erlaß  vom  27.  April  1891,
helr.  die  Anstellung  von  Negierungs-  und  Gewerberäten  und  die  Organisation ­
  der  Gewerbeinspektion  (GS.  S.  165);  die  Vorbildungs-  und  Prüfungsordnung ­
  vom  7.  September  1897  nebst  Ausf.Anw.  vom  13.  November
1897  (Min.Bl.  1898  S.  29);  die  Dienstanweisung  für  die  Gewerbeanssichtsbeamten
  vom  23.  März  1892  (Min.Bl.  S.  160).
Es  wurde  in  der  Kommission  von  einem  Regierungsvcrtreter  ausgeführt,
daß,  ivenn  die  Aufsicht  den  Gewerbebeamten  übertragen  werde,  das  Aufsichtspersonal ­
  bedeutend  vermehrt  werden  müsse.  Über  die  Zuziehung  von  Frauen
würden  die  Landesregierungen  zu  entscheiden  haben.  Hauptsächlich  werde  die
Mitwirkung  der  Lehrer  erwartet.  Aus  der  Kommission  wurde  bemerkt,
daß  zur  Vermeidung  von  Konflikten  mit  der  Familie  die  Lehrer  ihre  Mitteilungen ­
  an  die  Schulaussichtsbehörde  zu  machen  hätten.  Siehe  hier
Teil  I  S.  28  ff.  Zwick  67  und  68;  Spangenberg  S.  100  und  101;  Rohmer
S.  834;  v.  Rvhrscheidt  S.  80  Anm.  5  und  Soz.  Pr.  XII  Nr.  10  Sp.  257
und  die  preußischen  Ausführungsbestimmungen  unter  A.  Behörden ­
  Ziffer  3,  hier  im  Anhang  II.
Wer  cs  unterläßt,  den  durch  §  139  b  für  ihn  begründeten  Verpflichtungen ­
  nachzukommen,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  und  im
Unvermögensfalle  niit  Haft  bis  zu  acht  Tagen  bestraft  (§  149  Ziffer  1
Gew.Ordn.).
3.  Revisionen  während  der  Nachtzeit:  Das  Gesetz  sagt  nicht,
            
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