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Kinderschutzgesetz.
Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Gefängnisstrafe
bis zu sechs Monaten erkannt werden.
Der § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung.
1. Materialien: Entw. S. 6 u. 24; Komm.Ber. S. 38 u. 39;
Stenograph.Verh. S. öOOOff., S. 7623, S. 8837.
Abs. 2 ist von der Kommission eingefügt. Abs. 1 u. 3 sind mit dem
Entwurf gleichlautend. § 23 entspricht dem § 146 Gew.Ordn.
2. Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark: Da die Zuwiderhandlungen
mit Geldstrafe von mehr als 150 Mk. und nach Abs. 2 mit
Gefängnis bedroht sind, so stellen sie Vergehen dar (ZI StGB.). Mindestbetrag
der Geldstrafe 3 Mk. (.§ 27 StGB-). Umwandlung der Geldstrafe,
welche nicht beigetrieben werden kann, in Gefängnisstrafe gemäß § 28 StGB.
Abs. 1.
Die Geldstrafe kann in Haft umgeivandelt werden, wenn die erkannte
Strafe nicht den Betrag von 600 Mk. und die an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe
nicht die Dauer von 6 Wochen übersteigt (§ 28 SiGB. Abs. 2).
Vgl. dazu Z 29 StGB.: Bei Umwandlung einer wegen eines Vergehens
erkannten Geldstrafe ist der Betrag von 3 bis 15 Mk. einer eintägigen Freiheitsstrafe
gleichzuachten.
3. Gewohnheitsmäßige Zuwiderhandlung — (Gefängnisstrafe):
Ebenfalls Vergehen, Mindestbetrag der Gefängnisstrafe ein Tag
(§ 16 StGB.). Es kann aber auch auf Geldstrafe erkannt werden. Strafverfolgung
verjährt in 5 Jahren (§ 67 StGB.). Über Verjährung der
Strafvollstreckung s. § 70 StGB. v. Rohrscheidt S. 86 Anm. 2.
Der Versuch der Vergehen bleibt straflos, da derselbe nur in den
Fällen bestraft wird, in welchen das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (§ 43
Abs. 2 StGB.). Es gelangen unter „V Strafbestimmungen" überhaupt
die allgemeinen Grundsätze des StGB, zur Anwendung (§§ 1 bis 79 StGB.),
es sei denn, daß das Gesetz anderes (wie z. B. im ß 28) ausdrücklich vorschreibt.
Rohmer S. 835; Neukamp S. 37; v. Rohrscheidt S. 82.
G elv o h n h e i t s in ä ß i g k e i t ist „ein durch Übung ausgebildeter, selbsttätig
fortwirkender Hang, dessen Befriedigung dem Täter bewußt oder unbewußt
zur Gewohnheit geworden ist" (Entsch. des RG. in Strafsachen
Bd. 32 S- 396, Bd. 34 S. 310). Hiernach ist also eine mehrmalige
Vornahme der Handlung mit der Geneigtheit, dieselbe auch ferner zu wiederholen,
vorausgesetzt. Vgl. dazu -Oppenhoff, das Strafgesetzbuch für das Deutsche
Reich 12. Ausgabe Note 4sf. zum § 150, ebenso Ohlshausen, Kommentar zum
StGB. Note 3-7 zum 8 260.
4. § 23 bedroht die gesetzwidrige Beschäftigung fremder
Kinder. Jede, auch nur gelegentliche Zuwiderhandlung wird bestraft,
gleich gültig, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Über Irrtum
s. Z 59 StGB. Haftung der Angestellten gemäß § 29 des KSchG.