Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz.

Im  Falle  gewohnheitsmäßiger  Zuwiderhandlung  kann  auf  Gefängnisstrafe ­
  bis  zu  sechs  Monaten  erkannt  werden.
Der  §  75  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  findet  Anwendung.
1.  Materialien:  Entw.  S.  6  u.  24;  Komm.Ber.  S.  38  u.  39;
Stenograph.Verh.  S.  öOOOff.,  S.  7623,  S.  8837.
Abs.  2  ist  von  der  Kommission  eingefügt.  Abs.  1  u.  3  sind  mit  dem
Entwurf  gleichlautend.  §  23  entspricht  dem  §  146  Gew.Ordn.
2.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark:  Da  die  Zuwiderhandlungen ­
  mit  Geldstrafe  von  mehr  als  150  Mk.  und  nach  Abs.  2  mit
Gefängnis  bedroht  sind,  so  stellen  sie  Vergehen  dar  (ZI  StGB.).  Mindestbetrag ­
  der  Geldstrafe  3  Mk.  (.§  27  StGB-).  Umwandlung  der  Geldstrafe,
welche  nicht  beigetrieben  werden  kann,  in  Gefängnisstrafe  gemäß  §  28  StGB.
Abs.  1.
Die  Geldstrafe  kann  in  Haft  umgeivandelt  werden,  wenn  die  erkannte
Strafe  nicht  den  Betrag  von  600  Mk.  und  die  an  ihre  Stelle  tretende  Freiheitsstrafe ­
  nicht  die  Dauer  von  6  Wochen  übersteigt  (§  28  SiGB.  Abs.  2).
Vgl.  dazu  Z  29  StGB.:  Bei  Umwandlung  einer  wegen  eines  Vergehens
erkannten  Geldstrafe  ist  der  Betrag  von  3  bis  15  Mk.  einer  eintägigen  Freiheitsstrafe ­
  gleichzuachten.
3.  Gewohnheitsmäßige  Zuwiderhandlung  —  (Gefängnisstrafe): ­
  Ebenfalls  Vergehen,  Mindestbetrag  der  Gefängnisstrafe  ein  Tag
(§  16  StGB.).  Es  kann  aber  auch  auf  Geldstrafe  erkannt  werden.  Strafverfolgung ­
  verjährt  in  5  Jahren  (§  67  StGB.).  Über  Verjährung  der
Strafvollstreckung  s.  §  70  StGB.  v.  Rohrscheidt  S.  86  Anm.  2.
Der  Versuch  der  Vergehen  bleibt  straflos,  da  derselbe  nur  in  den
Fällen  bestraft  wird,  in  welchen  das  Gesetz  dies  ausdrücklich  bestimmt  (§  43
Abs.  2  StGB.).  Es  gelangen  unter  „V  Strafbestimmungen"  überhaupt
die  allgemeinen  Grundsätze  des  StGB,  zur  Anwendung  (§§  1  bis  79  StGB.),
es  sei  denn,  daß  das  Gesetz  anderes  (wie  z.  B.  im  ß  28)  ausdrücklich  vorschreibt. ­
  Rohmer  S.  835;  Neukamp  S.  37;  v.  Rohrscheidt  S.  82.
G  elv  o  h  n  h  e  i  t  s  in  ä  ß  i  g  k  e  i  t  ist  „ein  durch  Übung  ausgebildeter,  selbsttätig ­
  fortwirkender  Hang,  dessen  Befriedigung  dem  Täter  bewußt  oder  unbewußt ­
  zur  Gewohnheit  geworden  ist"  (Entsch.  des  RG.  in  Strafsachen
Bd.  32  S-  396,  Bd.  34  S.  310).  Hiernach  ist  also  eine  mehrmalige
Vornahme  der  Handlung  mit  der  Geneigtheit,  dieselbe  auch  ferner  zu  wiederholen, ­
  vorausgesetzt.  Vgl.  dazu  -Oppenhoff,  das  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche
Reich  12.  Ausgabe  Note  4sf.  zum  §  150,  ebenso  Ohlshausen,  Kommentar  zum
StGB.  Note  3-7  zum  8  260.
4.  §  23  bedroht  die  gesetzwidrige  Beschäftigung  fremder
Kinder.  Jede,  auch  nur  gelegentliche  Zuwiderhandlung  wird  bestraft,
gleich  gültig,  ob  Vorsatz  oder  Fahrlässigkeit  vorliegt.  Über  Irrtum
s.  Z  59  StGB.  Haftung  der  Angestellten  gemäß  §  29  des  KSchG.
            
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