Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz. 
Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Ge 
fängnisstrafe bis zu sechs Monaten erkannt werden. 
Der § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung. 
1. Materialien: Entw. S. 6 u. 24; Komm.Ber. S. 38 u. 39; 
Stenograph.Verh. S. öOOOff., S. 7623, S. 8837. 
Abs. 2 ist von der Kommission eingefügt. Abs. 1 u. 3 sind mit dem 
Entwurf gleichlautend. § 23 entspricht dem § 146 Gew.Ordn. 
2. Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark: Da die Zuwider 
handlungen mit Geldstrafe von mehr als 150 Mk. und nach Abs. 2 mit 
Gefängnis bedroht sind, so stellen sie Vergehen dar (ZI StGB.). Mindest 
betrag der Geldstrafe 3 Mk. (.§ 27 StGB-). Umwandlung der Geldstrafe, 
welche nicht beigetrieben werden kann, in Gefängnisstrafe gemäß § 28 StGB. 
Abs. 1. 
Die Geldstrafe kann in Haft umgeivandelt werden, wenn die erkannte 
Strafe nicht den Betrag von 600 Mk. und die an ihre Stelle tretende Frei 
heitsstrafe nicht die Dauer von 6 Wochen übersteigt (§ 28 SiGB. Abs. 2). 
Vgl. dazu Z 29 StGB.: Bei Umwandlung einer wegen eines Vergehens 
erkannten Geldstrafe ist der Betrag von 3 bis 15 Mk. einer eintägigen Frei 
heitsstrafe gleichzuachten. 
3. Gewohnheitsmäßige Zuwiderhandlung — (Gefängnis 
strafe): Ebenfalls Vergehen, Mindestbetrag der Gefängnisstrafe ein Tag 
(§ 16 StGB.). Es kann aber auch auf Geldstrafe erkannt werden. Straf 
verfolgung verjährt in 5 Jahren (§ 67 StGB.). Über Verjährung der 
Strafvollstreckung s. § 70 StGB. v. Rohrscheidt S. 86 Anm. 2. 
Der Versuch der Vergehen bleibt straflos, da derselbe nur in den 
Fällen bestraft wird, in welchen das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (§ 43 
Abs. 2 StGB.). Es gelangen unter „V Strafbestimmungen" überhaupt 
die allgemeinen Grundsätze des StGB, zur Anwendung (§§ 1 bis 79 StGB.), 
es sei denn, daß das Gesetz anderes (wie z. B. im ß 28) ausdrücklich vor 
schreibt. Rohmer S. 835; Neukamp S. 37; v. Rohrscheidt S. 82. 
G elv o h n h e i t s in ä ß i g k e i t ist „ein durch Übung ausgebildeter, selbst 
tätig fortwirkender Hang, dessen Befriedigung dem Täter bewußt oder un 
bewußt zur Gewohnheit geworden ist" (Entsch. des RG. in Strafsachen 
Bd. 32 S- 396, Bd. 34 S. 310). Hiernach ist also eine mehrmalige 
Vornahme der Handlung mit der Geneigtheit, dieselbe auch ferner zu wieder 
holen, vorausgesetzt. Vgl. dazu -Oppenhoff, das Strafgesetzbuch für das Deutsche 
Reich 12. Ausgabe Note 4sf. zum § 150, ebenso Ohlshausen, Kommentar zum 
StGB. Note 3-7 zum 8 260. 
4. § 23 bedroht die gesetzwidrige Beschäftigung fremder 
Kinder. Jede, auch nur gelegentliche Zuwiderhandlung wird bestraft, 
gleich gültig, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Über Irrtum 
s. Z 59 StGB. Haftung der Angestellten gemäß § 29 des KSchG.
	        
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