Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesctz.

dort)  verjähren  die  Vergehen  des  §  24  in  drei  Monaten.  Ebenso  wie
§  23  bezieht  sich  §  24  aus  die  Beschäftigung  fremder  Kinder.
3.  Bezüglich  der  Umwandlung  der  Geldstrafe  im  Unvermögensfalle
(s.  Anm.  2  zum  §  23)  macht  Neukamp  S.  38  darauf  aufmerksam,  daß  bei
einem  gewohnheitsmäßigen  Zuwiderhandeln  nur  auf  Haft  (§  18  StGB.),
nicht  aber  auf  Gefängnis,  wohl  dagegen  auf  Geldstrafe  erkannt  werden  könne.
4.  Endgültig  ergangene  Verfügungen:  (s.  dazu  §  20).  Endgültig ­
  ist  die  Verfügung  dann,  wenn  die  Beschwerde  nicht  fristgemäß  eingelegt
oder  fruchtlos  war.  Vgl.  dazu  v.  Landmann-Rohmer  Bd.  II  S.  460  Anm.  6
zu  8  147.
5.  Über  gewohnheitsmäßige  Zuwiderhandlung  s.  Anm.  3
zu  §  23.
6.  kann  auf  Haft  erkannt  werden:  Höchstbetrag  sechs  Wochen,
Mindestbetrag  ein  Tag  (8  18  StGB.).  Zuständig  sind  die  Schöffengerichte
(§  27  Ziffer  2)  des  Gerichtsverfassungsgesetzes.)  Rvhmer  S.  836;  Spangenberg ­
  S.  106;  Neukamp  S.  38;  v.  Nohrscheidt  S.  83.
7.  Nach  ß  24  sind  die  Verstöße  a)  gegen  die  Sonntagsruhe  (§  9
s.  daselbst)  und  b)  gegen  die  polizeilichen  Verfügungen  des  8  20
(f.  dort)  mit  Strafe  bedroht.  Vgl.  dazu  8  25  Abs.  1  Ziffer  2  u.  v.  Landmann-Rohmer
  Bd.  II  Anm.  6  zu  8  147.
8  25.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  cinhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft:
1.  wer  den  §8  12  bis  16,  §  17  Abs.  1  zuwiderhandelt;
2.  wer  den  auf  Grund  des  8  20  hinsichtlich  der  Beschäftigung
eigener  Kinder  endgültig  ergangenen  Verfügungen  oder  den  auf
Grund  des  8  17  Abs.  2  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt.
Im  Falle  gewohnheitsmäßiger  Zuwiderhandlung  kann  auf  Haft
erkannt  werden.

1.  Materialien:  Eutw.  S.  6  u.  24;  Komm.Ber.  S.  38  u.  39;
Stenograph.Verh.  S.  5000  ff.,  S.  7623  u.  8837.
Vgl.  Anm.  1  zu  8  24.
2.  8  25  behandelt  die  Vorschriften  über  die  Beschäftigung  eigener
Kinder.  Die  Strafbestimmungen  gegen  die  gesetzwidrige  Beschäftigung  eigener
Kinder  sind  b  e  d  c  u  t  e  n  d  m  i  l  d  e  r  als  die  bei  der  Beschäftigung  fremder  Kinder.
Sie  treffen  die  Eltern  oder  Pflegeeltern  (Motive  S.  15  a.  A.  8  3  Abs.  1).
Die  Zuwiderhandlungen  sind  Übertretungen  (8  1  StGB.),  Mindestbetrag
der  Geldstrafe  »ach  8  27  StGB.  1  Mk.  Bei  Unvermögen  Umwandlung  der
Geldstrafe  in  Haft.  Betrag  von  1—15  Mk.  einer  eintägigen  Haftstrafe  gleichzuachten. ­
  Die  Strafverfolgung  verjährt  in  drei  Monaten  (8  67  StGB.).
            
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