Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

V.  Strafbestimmungen  §  24.

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5.  Anwendung  des  §  7b  des  Gerichtsvcrfassungsgesetzes:
Die  Strafkammer  kann  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  bei  Eröffnung  des
Hauptverfahrens  die  Verhandlung  und  Entscheidung  dem  Schöffengericht
überweisen,  sofern  nach  den  Umständen  des  Falles  anzunehmen  ist,  daß  auf
keine  höhere  Strafe  als  auf  Gefängnis  von  höchstens  3  Monaten  oder  auf
Geldstrafe  von  höchstens  600  Mk.  zu  erkennen  sein  wird  (vgl.  auch  §  27
Abs.  2  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).
Das  Schöffengericht  kann  aber  von  der  Ansicht  der  Strafkammer  abweichen ­
  und  eine  höhere  Strafe  als  3  Monate  Gefängnis  oder  600  Mk.  aussprechen. ­
  Spangenberg  S.  105  und  106;  Rohmer  835  und  836;  v.  Nohrscheidt
  S.  82  und  83.

8  24.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  wird  bestraft:
1.  wer  dem  §  9  zuwider  Kindern  an  Sonn-  und  Festtagen
Beschäftigung  gibt;
2.  wer  den  auf  Grund  des  8  20  hinsichtlich  der  Beschäftigung
fremder  Kinder  endgültig  ergangenen  Verfügungen  zuwiderhandelt.
Im  Falle  gewohnheitsmäßiger  Zuwiderhandlung  kann  auf  Haft
erkannt  werden.

1.  Materialien:  Entw.  S.  6  u.  24;  Komm.Ber.  S.  38  u.  39;
Stenograph.Verh.  S.  5000  ff.,  S.  7523  u.  8837.
§  23  des  Entwurfs  lautete:  „Mit  Geldstrafe  bis  zu  600  Mark  wird
bestraft:  1.  wer  dem  §  9  zuwider  Kindern  an  Sonn-  und  Festtagen  Beschäftigung ­
  gibt;  2.  wer  den  §8  12  bis  14,  §  16  Abs.  1  zuwiderhandelt;  3.  wer
den  auf  Grund  des  §  19  endgültig  ergangenen  Verfügungen  oder  den  auf
Grund  des  §  15  Abs.  2,  g  16  Abs.  2  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt."
Von  der  Kommission  (Ber.  S.  38)  wurden  die  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  aus  dem  Paragraphen
herausgenommen  und  zum  Inhalt  eines  neuen  Paragraphen  gemacht.  (Siehe
8  25.)  Dort  sind  die  Strafen  bedeutend  herabgesetzt,  um  die  sog.  kleinen
Keute,  die  hier  in  Frage  kommen,  nicht  zu  hart  zu  treffen.  Sonst  würde,
werd^  ^  ^setz,  welches  segensreich  wirken  solle,  beim  Volke  verhaßt
„  Der  Reichstag  nahm  die  Gesetzesvorschläge  der  Kommission  unverändert ­
  an.
8  24  entspricht  dem  g  146  a  Gew.Ordn.
2.  Die  Zuwiderhandlungen  des  Paragraphen  sind  Vergehen.  Siehe
dazu  Sinnt.  2  u.  ff.  zu  §  23.  Nach  ausdrücklicher  Vorschrift  des  g  28  (siehe
8
            
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