Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

V. Strafbestimmungen §§ 26 u. 27. Hg 
Zuständig ist das Schöffengericht (§ 27 Ziffer 1 Gerichtsverfassungsgesetzes), 
Vgl. über Verjährung der Strafvollstreckung Anm. 3 zu § 23. 
3. Unter § 25 gehört auch der Fall des § 3 Abs. 3 KSchG. Als Täter 
werden regelmäßig die Eltern und sonstigen nahen Verwandten (8 3 Abs. 1) 
zur Rechenschaft gezogen werden. Siehe auch 8 29 unten und § 151 Gew.Ordn. 
4. Gewohnheitsmäßige Zuwiderhandlung: s. dazu Anm. 3 
zu Z 23 u. Anm. 5 zu § 24. Rohmer S. 837 u. 838; Spangenberg S. 108; 
Neukamp S. 38; v. Rohrscheidt S. 84. 
8 26. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark werden Arbeitgeber be 
straft, welche es unterlassen, den durch § 10 für sie begründeten 
Verpflichtungen nachzukommen. 
1. Materialien: Entw. S. 6 u. 24; Kvmm.Ber. S. 38 u. 39; 
Stenograph.Berh. S. 5000ff.; S. 7623 u. 8837. 
§ 24 des Entwurfs (jetzt 26) wurde von Kommission und Reichstag 
unverändert angenommen. 
2. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark: Dem Z 149 Abs. 1 
Zisf. 7 Gew.Ordn. nachgebildet. Übertretung: Siehe über die allgemeinen 
Vorschriften des StGB. Anm. 2 zu 8 25. 
Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark wird also der Arbeitgeber bestraft, 
welcher der Ortspolizeibehörde nicht mitteilt, daß fremde Kinder in seiner Be 
triebsstätte, Werkstätte oder überhaupt in irgend einer Weise regelmäßig von 
ihm beschäftigt werden. Die bezüglichen Angaben über die Art des Betriebes 
(der Arbeit) zu unterlassen, ist ebenfalls strafbar. Siehe noch 8 29 unten 
und Z 151 Gew.Ordn. Rohmer S. 838 u. 839; Spangenberg S. 109. 
8 27. 
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark wird bestraft: 
1. wer entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 ein Kind 
in Beschäftigung nimmt oder behält; 
2. wer der Bestimmung des § 11 Abs. 3 in Ansehung der 
Arbeitskarten zuwiderhandelt. 
1. Materialien: Entw. S. 6 u. 24; Kvmm.Ber. S. 38 u. 39, 
Stenograph.Berh. S. 5000ff.; S. 7623, S. 8837. 
8 27 (8 25 des Entwurfs) ist von der Kommission und dem Reichstage 
unverändert angenommen worden. Siehe Anm. 2 zu 8 25. 
2. (Selbstlose bis zu zwanzig Mark: 8150 Gew.Ordn. welchem 
§ 27 entspricht, droht an Geldstrafe in gleicher Höhe und im Unvermögens
	        
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