Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Anhang I. Gesetz betr. Kinderarbeit usw. 
§ 15. 
Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen 
und anderen öffentlichen Schaustellungen. 
Auf die Beschäftigung eigener Kinder bei öffentlichen theatralischen 
Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen finden die Be 
stimmungen des § 6 Anwendung. 
§ 16. 
Beschäftigung im Betriebe von Gast- und von 
Schankwirtschaften. 
Im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften dürfen Kinder 
unter zwölf Jahren überhaupt nicht, und Mädchen (§ 2) nicht bei der Be 
dienung der Gäste beschäftigt tverden. Die untere Verwaltungsbehörde ist 
befugt, nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde in Orten, welche nach der 
jeweilig letzten Volkszählung weniger als zwanzigtausend Einwohner haben, 
für Betriebe, in welchen in der Regel ansschließlich zur Familie des Arbeit 
gebers gehörige Personen beschäftigt werden, Ausnahmen zuzulassen. Im 
Übrigen finden auf die Beschäftigung von eigenen Kindern die Bestimmungen 
des Z 13 Abs. 1 Anwendung. 
8 17. 
Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen 
Botengängen. 
Auf die Beschäftigung beim Austragen von Zeitungen, Milch und Back 
waren finden die Bestimmungen im § 8, § 9 Abs. 3 dann Antvendung, wenn 
die Kinder für Dritte beschäftigt werden. 
Im Übrigen ist die Beschäftigung von eigenen Kindern beim Austragen 
von Waren und'bei sonstigen Botengängen gestattet. Durch Polizeiverord 
nungen der zum Erlasse solcher berechtigten Behörden kann die Beschäftigung 
beschränkt werden. 
IV. Gemeinsame Bestimmungen. 
8 18. 
Werkstätten im Sinne dieses Gesetzes. 
MS Werkstätten gelten neben den Werkstätten im Sinne des § 105 b 
Abs. 1 der Gewerbeordnung auch Räume, die zum Schlafen, Wohnen oder 
Kochen dienen, wenn darin gewerbliche Arbeit verrichtet wird, sowie im Freien 
gelegene gelverbliche Arbeitsstellen. 
8 19. 
Abweichungen von der gesetzlichen Zeit. 
Beträgt der Unterschied zwischen der gesetzlichen Zeit und der Ortszeit 
mehr als eine Viertelstunde, so kann die höhere Verwaltungsbehörde bezüglich
	        
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